Wien - Der Senat 2 des Presserats bewertete den Artikel "Hockey-Crack prügelt Polizisten ins Spital" - erschienen auf Seite 12 der Tageszeitung "Österreich" vom 23.03.2015 - und stellte einen Verstoß gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse fest.

Inhalt des Artikels

In dem Artikel wird behauptet, dass der Südtiroler Eishockeytormann Roland F. in einer Arrestzelle einen Wiener Polizisten brutal zusammengeschlagen haben soll. Neben dem Artikel wird ein Foto von Roland F. gezeigt. Sein Gesicht ist zwar mit einem schwarzen Balken versehen, der Betroffene ist jedoch trotzdem - insbesondere wegen seiner markanten Gesichtszüge - für sein Umfeld erkennbar.

Die Leser, die den Presserat eingeschaltet haben, behaupten, dass nicht Roland F. den Polizisten attackiert habe, sondern ein anderer Eishockeyspieler, der so wie Roland F. 22 Jahre alt sei und aus demselben Ort in Südtirol stamme.

Bundesministerium für Inneres

Der Senat stellte fest, dass der mutmaßliche Täter in anderen Medien mit "M. G." abgekürzt wurde. Eine Anfrage des Presserats beim Bundesministerium für Inneres hat ergeben, dass die Initialen des Verdächtigen tatsächlich "M. G." lauten und dass kein Tatzusammenhang zu einer Person "Roland. F." besteht.

Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Ehrenkodex

"Roland. F." wurde in der Tageszeitung "Österreich" mit abgekürztem Nachnamen als Verdächtiger genannt und - wenn auch mit einem schwarzen Balken versehen - abgebildet, ohne dass er mit der Straftat irgendetwas zu tun hat. Zudem wurde sein Heimatort in Südtirol angeführt. Darin erkennt der Senat zum einen eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Punktes 5 des Ehrenkodex.

Der Senat merkte auch noch an, dass es aufgrund der Angaben im Artikel verhältnismäßig einfach ist, "Roland F." im Internet ausfindig zu machen. Zum anderen liegt aber auch ein grober Verstoß gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex vor, wonach Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten oberste Verpflichtung von Journalistinnen und Journalisten sind.

Aufgrund des gleichen Alters, der gleichen Herkunft und des Umstandes, Eishockeyspieler zu sein, hat der Verfasser des Artikels den unbeteiligten "Roland F." fälschlicherweise für den von der Polizei festgenommenen Verdächtigen gehalten. Ein Gegencheck der vermutlich im Internet recherchierten Informationen über "Roland F." erfolgte nicht.

Entscheidung

Der Senat fordert die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" auf, die vorliegende Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund mehrerer Mitteilungen von Lesern ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob ein Artikel oder ein journalistisches Verhalten den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin der Tageszeitung "Österreich" hat sich der Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht unterworfen. (APA, 9.6.2015)