Wien - Die Rechnungshof-Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Haftungsobergrenzen in den Bundesländern sind nun auch offiziell, am Dienstag wurde der Bericht vorgelegt. Kernpunkt der Kritik sind die unterschiedlichen Regelungen der Länder. Haftungen von 70,4 Mrd. Euro wurden (u.a. durch Risikogewichtungen und weglassen von Bankenhaftungen) auf 19,4 Mrd. Euro kleingerechnet.

Da die meisten Länder ihre Haftungen mit einem niedrigeren Betrag als dem Nominalwert auf die Haftungsobergrenzen anrechneten und Bankenhaftungen nicht einbezogen, waren die angerechneten Beträge nicht repräsentativ für den Gesamthaftungsstand, so die RH-Kritik. "Die unterschiedlichen Vorgangsweisen verursachten eine Intransparenz, die den gesamtstaatlichen Nutzen der Regelung zur Haftungsbegrenzung in Frage stellt."

Obergrenzen um das Doppelte überschritten

Demnach machten die tatsächlichen Haftungen der Länder 2012 70,4 Mrd. Euro aus - mehr als das Doppelte der kumulierten Haftungsobergrenzen von 30,6 Mrd. Euro. Möglich war das, weil die Länder ihre Haftungen durch günstige Risikogewichtungen kleingerechnet bzw. bestimmte Haftungen gleich aus der Obergrenze herausgerechnet haben - etwa die Banken-Haftungen in Burgenland, Wien, Kärnten, Steiermark und Vorarlberg. Damit betrug die stabilitätspaktrelevante Haftungssumme offiziell nur noch 19,4 Mrd. Euro.

Ohne derartige kreative Rechentricks hätten sich dem Bericht zufolge im Jahr 2012 nur Tirol und Oberösterreich an ihre eigenen Haftungs-Obergrenzen halten können. Die anderen Länder hätten die Limits deutlich überschritten - zwischen 318 Prozent in Niederösterreich und 8.994 Prozent in Kärnten. Letzteres wegen der milliardenschweren Hypo-Haftungen, deren Risiko von der damaligen Landesregierung mit null Euro bewertet wurde.

17 unterschiedliche Obegrenzen

Die Grundlage dafür lieferte der Stabilitätspakt aus dem Jahr 2012. Er enthielt zwar eine Reihe von Vorgaben zur Haftungsbegrenzung, legte sie aber nicht der Höhe nach fest und machte auch keine methodischen Vorgaben für eine einheitliche Ermittlung. Vielmehr war die Festlegung von Haftungsobergrenzen jeder Gebietskörperschaft überlassen, kritisiert der RH.

Dies führte dazu, dass für die Länder und Gemeinden insgesamt 17 Haftungsobergrenzen bestanden, die sich nach der Höhe, den Ermittlungsgrundlagen und -methoden sowie dem Geltungsumfang und -zeitraum unterschieden. Eine Vergleichbarkeit der Länder war nicht gegeben und die eigentliche Intention der Regelung zur Haftungsbegrenzung im Stabilitätspakt, nämlich einen Beitrag zum gesamtstaatlichen Gleichgewicht und zu nachhaltig gesicherten Haushalten zu leisten, nicht verwirklicht worden. Überdies bewirkten die Unterschiede, dass den Haftungsobergrenzen jegliche Aussagekraft für eine gesamtstaatliche Steuerung fehlte, so der RH.

Als Konsequenz wünscht sich der RH Vereinbarungen "in der erforderlichen Regelungstiefe". Die länderweise unterschiedlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Ausnützungsstandes der Haftungsobergrenzen sollten vereinheitlicht werden. Als Vorbild nennt der Rechnungshof Oberösterreich und Tirol. (APA, 12.5.2015)