Wien – Der Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) plant Umstrukturierungen: Ab 1. Juli 2015 soll in der Frauenklinik Semmelweis kein Kinderarzt in der Nacht mehr anwesend sein, meldet die von der Ärztekammer betriebene Homepage "Schützt unsere Spitäler". Auf STANDARD-Anfrage bestätigt und verteidigt ein KAV-Sprecher die Maßnahme. Auf keiner Wiener Geburtenstation gebe es einen Kinderarzt, nur in jenen, die für Risikogeburten vorgesehen seien. Rund 1200 Frauen entbinden pro Jahr in der Semmelweisklinik, für Risikogeburten ist sie nicht ausgerichtet. Der nachtdiensthabende Kinderarzt in der Semmelweisklinik sei eine "Ressourcenverschwendung" gewesen.

Ein Kinderarzt sei nur bei einem Notfall notwendig – im vergangenen Jahr gab es neun Notfälle. Trotzdem sei es keine Leistungskürzung, die Akutversorgung bleibe gewährleistet. Die Maßnahme soll erst greifen, wenn ein zweiter Anästhesist mit Notfallausbildung für Säuglinge verfügbar ist.

Für Thomas Szekeres, Präsident der Wiener Ärztekammer, ist es aber eine Leistungskürzung, die aus der Umstellung auf die 48-Stunden-Woche resultiert. Wegen des neuen Dienstvertrages für Ärzte der Wiener Gemeindespitäler wollte der KAV 380 Stellen streichen. Von dieser Zahl sei man nun abgekommen, aber es werde trotzdem nach Sparpotenzial gesucht, sagt Szekeres zum STANDARD. Ohne Strukturmaßnahmen sei die Umsetzung der neuen Arbeitszeit bei gleichbleibendem Personalstand aber nicht möglich.

Deswegen will die Wiener Ärztekammer in den nächsten Tagen einen Arbeitszeitrechner zur Verfügung stellen. Daraus soll man ablesen können, wie viele Stunden jeder Arzt seit Anfang des Jahres gearbeitet habe, um die tatsächliche Arbeitszeit abzubilden.

Aber auch wenn das Ärztearbeitszeitgesetz eine EU-Vorgabe war, wo hohe Strafzahlungen drohten, ist ein Verstoß für den KAV nahezu folgenlos. Laut Krankenanstaltengesetz dürfen öffentliche Arbeitgeber nicht gestraft, sondern nur gemahnt werden. Bei privaten Arbeitgebern, wie der Med-Uni, sieht das anders aus. Arbeiten die Ärzte länger als erlaubt, muss der Geschäftsführer eine Strafzahlung leisten. (mte, DER STANDARD, 14.4.2015)