Die EU-Kommission darf den Zugang zu Dokumenten zur Vorratsdatenspeicherung nicht automatisch mit der Begründung verweigern, dass es sich dabei um Gerichtsdokumente handle. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Freitag.

Vertragsverletzungsverfahren

In dem Rechtsstreit (T-188/12) hatte der deutsche Politiker der Piratenpartei Patrick Breyer im März 2011 Zugang zu den Schriftsätzen verlangt, die Österreich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens beim EU-Gerichtshof eingereicht hatte. Die EU-Kommission hatte Österreich wegen fehlender Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung geklagt. Österreich wurde um Juli 2010 mangels Umsetzung Richtlinie vom EuGH verurteilt. Erst 2014 kippte der EuGH die Vorratsdatenspeicherung aufgrund von Datenschutzbedenken.

Mit ihrem Urteil vom Freitag erklärten die EU-Richter den ablehnenden Beschluss der EU-Kommission zum Zugang der Dokumente für nichtig. Nach Auffassung des EU-Gerichts sind die betreffenden Dokumente nicht vom Anwendungsbereich der EU-Transparenzverordnung ausgeschlossen, die den öffentlichen Zugang regelt.

Rechtsmissbrauch durch Breyer

Allerdings habe auch Breyer einen Rechtsmissbrauch begangen, indem er bestimmte Dokumente während des Verfahrens im Internet veröffentlicht habe. Mit der Veröffentlichung habe Breyer das Recht der EU-Kommission beeinträchtigt, ihren Standpunkt unabhängig von äußerem Einfluss zu vertreten, heißt es in dem Urteil. Dies gelte umso mehr, als Internetnutzer kritische Kommentare gegenüber der EU-Kommission veröffentlichten. Obwohl der EU-Gerichtshof seiner Klage stattgab, muss der Kläger die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits tragen. (APA, 27.2.2015)