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Ein friedliches Nebeneinander: Minarett in Wien und der Donauturm.

Foto: APA/Techt

Wien - Die Regierung hat noch einige kleinere Änderungen am Entwurf für das Islamgesetz vorgenommen, beschlossen werden soll es 25. Februar im Parlament. Die Abänderungen betreffen drei Punkte:

  • Eine Anerkennung oder Aberkennung des Status einer Religionsgemeinschaft soll nicht wie ursprünglich vorgesehen durch den Bundeskanzler allein möglich sein, sondern muss durch die gesamte Bundesregierung erfolgen. Damit will die Regierung ihre "breite Verbundenheit" mit der Islamischen Glaubensgemeinschaft sicherstellen, außerdem sollen durch diese Regelung alle davon betroffenen Ressorts vom Unterrichts- bis zum Justizministerium eingebunden werden.
  • Lehrende des geplanten Islamstudiums müssen nun explizit Muslime sein. Damit kam die Regierung zum Teil einer Forderung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nach. Diese Änderung soll die breite Akzeptanz der Absolventen in den jeweiligen Religionsgemeinschaften sicherstellen, heißt es in der Regierung. Die Forderung, dass die Lehrenden auch Mitglied bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft oder der Vertretung der Aleviten sein müssen, wurde allerdings nicht erfüllt.
  • Imame, die aus dem Ausland finanziert werden, erhalten eine Übergangsfrist von einem Jahr, dann verlieren sie ihre Lehrberechtigung. Ursprünglich war das mit Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.

Das Islamgesetz stellt eine neue Rechtsgrundlage für die geschätzten 570.000 Muslime in Österreich dar, dies entspricht etwa sieben Prozent der Gesamtbevölkerung. Das derzeit noch aktuelle Islamgesetz stammt aus dem Jahr 1912. In Österreich bestehen zwei anerkannte Religionsgemeinschaften, die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) und die Islamisch-Alevitische Glaubensgemeinschaft (Alevi).

Das Gesetz, das von den Ministern Josef Ostermayer (SPÖ) und Sebastian Kurz (ÖVP) verhandelt wurde, regelt Pflichten und Rechte für die islamischen Religionsgemeinschaften. Festgeschrieben werden der rechtliche Status der Organisationen und Moscheevereine, Ansprüche auf Seelsorge beim Bundesheer, in Strafanstalten und Krankenhäusern sowie ein eigenes Theologiestudium, gesetzliche Feiertage und Lebensmittelbestimmungen. Folgende Pflichten sind vorgesehen:

  • Festgeschrieben werden der Vorrang des staatlichen Rechts etwa vor der Scharia: Lehre, Einrichtungen und Gebräuche von gläubigen Muslimen dürfen nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen in Österreich stehen.
  • Der laufende Betrieb einer Religionsgemeinschaft muss jedenfalls aus dem Inland finanziert werden.
  • Die Darstellung der Lehre muss in deutscher Sprache vorgelegt werden, es muss also eine allseits akzeptierte deutsche Fassung des Koran vorliegen.
  • Bei strafrechtlicher Verurteilung zu mehr als einem Jahr Gefängnis oder bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit müssen Funktionsträger von der Religionsgemeinschaft abberufen werden.

Die Islamischen Glaubensgemeinschaft steht dem Entwurf zum Islamgesetz kritisch gegenüber. Sie lehnt den Passus, wonach die Vereine nicht aus dem Ausland finanziert werden dürfen, ebenso ab wie die Möglichkeit des Staates, Vereine auflösen zu können. (Michael Völker, DER STANDARD, 12.2.2015)