Wien - In der Ausgabe des "Journal Graz" vom 9. Oktober 2014 stellte der Senat 1 des Presserats wegen der Vermengung von Werbung und redaktionellen Beiträgen drei Verstöße gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse fest. Ein Leser wandte sich wegen der oben genannten Ausgabe an den Presserat und kritisierte, dass es nicht möglich sei, darin zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten zu unterscheiden. Er beanstandete insbesondere die Titelseite, die sich auf zwei Energy-Drinks bezieht, sowie einen Beitrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses und einen Beitrag über die Wirtschaftskammer Steiermark.

Geschenk an "guten Bekannten"

Die Medieninhaberin des "Journal Graz" gab an, dass die Titelseite "einem guten Bekannten geschenkt" wurde. Daher verzichtete man auf die Kennzeichnung als "entgeltliche Einschaltung". Bei den zwei weiteren beanstandeten Beiträgen handle es sich laut Medieninhaberin um entgeltliche Inserate. Dies sei auch ausreichend erkennbar, da die Veröffentlichungen Logo und Adresse der betroffenen Unternehmen beinhalten.

Dreimal Werbung

Der Senat stufte die drei Veröffentlichungen als Werbung ein, deren Inhalt dem Grunde nach von Personen außerhalb der Redaktion bestimmt wurde. Die drei Werbeeinschaltungen seien im Hinblick auf Gestaltung, Aufmachung und Schriftbild nicht von den redaktionellen Inhalten des "Journal Graz" zu unterscheiden, eine ausdrückliche Kennzeichnung als "Werbung", "entgeltliche Einschaltung", "Anzeige" oder dergleichen erfolge jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund war eine Irreführung der Leser möglich. Die Aufbereitung von Werbung als redaktioneller Inhalt spiegle den Lesern falsche Glaubwürdigkeit vor und sei deshalb medienethisch verwerflich. Entdecken die Leser die Täuschung, kann es nach Auffassung des Senats zu einem Glaubwürdigkeitsverlust von Medien kommen.

Dabei tut es laut Senat nichts zur Sache, ob für den Werbeartikel tatsächlich Geld entrichtet wurde: Auch wenn eine Werbung allein aus Gefälligkeit gebracht wird, ist sie entsprechend zu kennzeichnen. (red, derStandard.at, 1.2.2015)