Linz - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) verhilft Menschen mit Behinderung zu mehr Geld. Die Höchstrichter haben eine Bestimmung in der oberösterreichischen Mindestsicherungsverordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben - diese hatte festgelegt, dass der Mindeststandard für alleinstehende volljährige Menschen mit Behinderung für das Jahr 2013 um 224,60 Euro pro Monat niedriger ist als jener für Menschen ohne Behinderung.

Behinderte dürfen nicht benachteiligt werden

Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat diese Ungerechtigkeit vor dem VfGH bekämpft und Recht bekommen. Konkret lag der Mindeststandard 2013 für Menschen mit Behinderung bei 642,70 Euro monatlich und für jene ohne Behinderung bei 867,30 Euro. Der Landesgesetzgeber hatte die Differenz damit argumentiert, dass behinderte Personen eine erhöhte Familienbeihilfe erhalten. Das sehen die Höchstrichter anders: Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich Behinderte darf nicht auf die Mindestsicherung angerechnet werden, da sie für den behinderungsbedingten Sonderbedarf benötigt wird.

Arbeiterkammer verlangt "umfassende Gleichstellung"

Das Land Oberösterreich ist nun aufgefordert, diese Entscheidung unverzüglich umzusetzen und die Verordnung im Sinne der Betroffenen zu sanieren. Allerdings hat das Land Oberösterreich bei der Umsetzung dieser Entscheidung einen Interpretationsspielraum. "Notwendig ist eine umfassende Gleichstellung bei der Mindestsicherung", sagt AK-Präsident Johann Kalliauer. Die AK fordert daher, dass die indirekte Anrechnung der Familienbeihilfe, die vor allem behinderte Menschen betrifft, abgeschafft wird - zumal diese in der Bund-Länder-Vereinbarung zur Mindestsicherung von vornherein nicht vorgesehen war. (red, DER STANDARD, 2.2.2015)