Wien/Palma de Mallorca/Wels - Kinder, die im Zuge eines Sorgerechtsstreits entführt worden sind, können auch gegen ihren Willen rückgeführt werden. Diese Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) am Mittwoch publiziert. Im konkreten Fall geht es um zehn und zwölf Jahre alte Geschwister, deren Mutter sich dagegen wehrt, dass die mit ihr in Österreich lebenden Kinder zu ihrem Vater nach Spanien gebracht werden.

Das Mädchen und der jüngere Bub waren mit ihrer Mutter im November 2013 von Mallorca nach Österreich übersiedelt - gegen den Willen des Vaters, der sich mit seiner in Scheidung lebenden Frau das Sorgerecht teilte, und ohne Genehmigung durch das zuständige Gericht. Es war zuvor festgelegt worden, dass die Eltern einvernehmlich über einen Umzug entscheiden müssen.

Kinder möchten hierbleiben

Der Vater beantragte die Rückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Die Kinder gaben an, lieber in Österreich bleiben zu wollen. Das Mädchen besucht seit 2013 in Österreich ein Gymnasium, ihr Bruder eine Volksschule. Beide Kinder möchten nicht nach Spanien zurück, wünschen sich aber regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater, geht aus dem Akt des OGH hervor. Das Erstgericht wies daraufhin den Rückführungsantrag ab. Das Landesgerichts Wels als zuständiges Rekursgericht änderte diese Entscheidung und gab dem Antrag statt. Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Mutter zurückgewiesen.

Abwägungssache

Es handle sich um eine Ermessenssache, betonte der OGH. Das Gericht habe Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches abzuwägen. Ihr Wille sei aber für die Richter nicht bindend. Rechtlich gesehen genüge es nicht, wenn das Kind sein Widersetzen damit begründet, bei einem Elternteil bleiben zu wollen, es müsse Gründe dafür vorbringen können. Andernfalls liege nur ein schlichtes Vorziehen des Entführers vor. Zu berücksichtigen sei auch, inwieweit es sich um "den authentischen Willen des Kindes" handle oder aber um ein "Resultat der Einflussnahme des entführenden Elternteils". Je älter das Kind ist, umso größeres Gewicht komme den Verweigerungsgründen zu. Bei einem Kind knapp vor dem Erreichen des 16. Lebensjahrs reiche in diesem Sinn zur Verhinderung der Rückführung schon ein geringfügiger Widerstand aus, während bei einem jüngeren Kind "an den Widersetzungsgrad höhere Anforderungen zu stellen seien". (APA, 7.1.2015)