Die Reaktionen auf die Richtersprüche im Wiener Neustädter Schlepperprozess - sieben Schuldsprüche, ein Freispruch - sind zum Teil heftig. Den lautstarken Protesten während der Urteilsverkündung im Gerichtssaal folgten tags darauf Forderungen, die Bestimmung, nach der geurteilt wurde, ersatzlos zu streichen. Der Schleppereiparagraf 114 im Fremdenpolizeigesetz wird dabei in eine Reihe mit der Strafrechtsbestimmung wegen Landfriedensbruchs (Paragraf 274 StGB) gestellt: Beide würden gezielt gegen Kritiker und politisch Lästige eingesetzt, heißt es.

Im Fall der verurteilten Schlepper spricht einiges für diese These - allem voran der Zeitpunkt im Juli 2013, zu dem die acht Männer, von denen mehrere der Asylwerber-Protestbewegung im Servitenkloster nahestanden, in Untersuchungshaft genommen wurden. Die Verhaftungen fanden kurz nach der Abschiebung von weiteren acht dortigen Aktivisten statt. Auch die damalige Wortmeldung von Innenministerin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) mitten im Nationalratswahlkampf spricht dafür: Sie stellte die Inhaftierten als Teil einer skrupellosen Schlepperbande dar.

Das ist rückwirkend als Verteufelungsversuch zu bezeichnen, denn in den 43 Tagen des Prozesses gab es auf derlei Praktiken der Angeklagten null Hinweise: Die Männer, die sich im Wiener Neustädter Schwurgerichtssaal verantworten mussten, haben keine Menschenleben gefährdet, wie es jene Schlepper tun, die, zum Beispiel, ihre Kunden tagelang in Container ohne Frischluftzufuhr sperren. Sondern sie haben, in Zusammenarbeit mit anderen, Flüchtlinge und papierlose Migranten auf dem Weg nach und durch Österreich in andere EU-Staaten durch Beherbergung, Kauf von Tickets und Ähnlichem unterstützt.

Das führt zur Frage, welche Normen genau es sind, die diesem mangels Rechtskraft der Urteile noch nicht beendeten Verfahren zugrunde liegen. Wer den bisherigen Prozess Revue passieren lässt, muss zu dem Schluss kommen: Der Wert, der hier verteidigt wird, ist nicht der Schutz von Leib und Leben Geschleppter. Es ist vielmehr jener der Aufrechterhaltung des Abschottungsregimes Österreichs als Teil der EU - eines Regimes, das von Menschen, die Landsleuten weiterhelfen, und Schleppern mit Blut an den Fingern gleichermaßen infrage gestellt wird.

Das drückt sich auch im österreichische Schlepperparagrafen aus, der beide sozusagen in einem Atemzug nennt. (Irene Brickner, DER STANDARD, 6.12.2014)