Wird in einer Mietwohnung die Heiztherme oder der Warmwasserboiler defekt, muss künftig der Vermieter die Kosten für die Reparatur bzw. den Austausch übernehmen. Der Bautenausschuss des Nationalrats stimmte am Donnerstag mit breiter Mehrheit einem von Justizminister Wolfgang Brandstetter vorgelegten Gesetzentwurf zu. Die Bestimmung gilt auch für Wohnungen, die nicht in den vollen Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fallen, sowie für geförderte Mietwohnungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG).

Damit sei zumindest eine offene Mietrechtsfrage einer Lösung zugeführt worden, begrüßten - neben den Regierungsparteien SPÖ und ÖVP - auch die Oppositionsparteien FPÖ, Grüne und NEOS die Initiative. Nur das Team Stronach stimmte dagegen.

Gültig ab 1. Jänner

Mitberücksichtigt bei der Abstimmung wurde laut Parlamentskorrespondenz ein von SPÖ und ÖVP eingebrachter Abänderungsantrag, mit dem unter anderem das Inkrafttreten der Novelle vom 1. März auf den 1. Jänner 2015 vorverlegt wird. Außerdem wird klargestellt, dass sich die Erhaltungspflicht des Vermieters nur auf mitvermietete Wärmeverbreitungsgeräte bezieht. Installiert ein Mieter während des laufenden Mietverhältnisses aus Eigenem eine Therme, ist er selbst für die Erhaltung verantwortlich.

Eine Rückwirkung der Bestimmung wird ausgeschlossen: Wer in der Vergangenheit selbst ein defekt gewordenes Gerät erneuert hat, kann aufgrund der neuen Bestimmungen keinen Aufwandsersatzanspruch gegen den Vermieter erheben.

WEG-Zubehör neu geregelt

Neben der Frage der Reparatur von Heizthermen wird mit der Wohnrechtsnovelle 2015 noch die Frage, inwieweit Zubehör wie Kellerabteile, Autoabstellflächen oder Gärten zu einer Eigentumswohnung gehören und bei einem Verkauf mitübertragen werden, geregelt. Das Problem wurde aufgrund mehrerer OGH-Urteile virulent und soll nun durch eine Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes behoben werden.

In Hinkunft ist Zubehör bei der Begründung und Übertragung von Wohnungseigentum automatisch miterfasst, wenn aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig hervorgeht, dass es einer bestimmten Wohnung zugewiesen ist. Eine separate Eintragung im Grundbuch ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Diese Regelung soll auch für "Altfälle" gelten.

Was eine große Wohnrechtsnovelle betrifft, räumte Justizminister Brandstetter ein, dass das Mietrecht reformbedürftig sei. Bei den noch offenen Punkten handelt es sich ihm zufolge allerdings um politische und nicht um rechtliche Fragen, es brauche daher zunächst einmal einen politischen Konsens. Er könne derzeit nichts anderes tun, als die Expertise des Ministeriums anzubieten, meinte er. (red, derStandard.at, 27.11.2014)