Auch wenn der Anteil der Raucher stetig zurückgeht, sorgt die Zigarette dennoch nach wie vor des Öfteren für hitzige Diskussionen am Arbeitsplatz, nämlich dann, wenn es darum geht, Rauchverbote im Unternehmen einzuführen bzw. bei der Frage, ob und wann Rauchpausen genommen werden können.

Arbeitgeber sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind. § 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz normiert sogar ein gesetzliches Rauchverbot, wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen.

Darüber hinaus besteht ein gesetzliches Rauchverbot in Sanitätsräumen und Umkleideräumen eines Unternehmens. Dieses Rauchverbot gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich angeordnet hat. Auch eine allfällig erteilte Raucherlaubnis durch den Arbeitgeber an einzelne Mitarbeiter wäre in den genannten Räumlichkeiten unwirksam.

Weiters normiert das Tabakgesetz ein generelles Rauchverbot für Geschäftslokale, Büros oder ähnliche Räume, in denen betriebsfremde Personen – in der Regel Kunden – verkehren. Hier gilt das Rauchverbot zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu den Zeiten, in denen üblicherweise damit zu rechnen ist, dass betriebsfremde Personen diese Räumlichkeiten frequentieren.

Von Raucherkammerl bis Rauchverbot per Weisung

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Nichtraucher in Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind. Um dies zu gewährleisten, können entweder bauliche Trennungen oder sogenannte Raucherkabinen geschaffen werden. Der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkeit, per Weisung ein generelles Rauchverbot im Unternehmen zu verfügen.

Auch der Betriebsrat hat die Möglichkeit, eine Regelung betreffend "Rauchen" herbeizuführen. In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat eingerichtet wurde, kann dieser eine Betriebsvereinbarung verlangen, die das Rauchverhalten im Unternehmen regelt. Eine derartige Betriebsvereinbarung, die als "allgemeine Ordnungsvorschrift" zu werten wäre und die das Verhalten von Arbeitnehmern im Betrieb regelt, könnte vom Betriebsrat – wenn es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht möglich ist, eine Einigung zustande zu bringen, erzwungen werden. In diesem Falle der Nichteinigung würde dann eine beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingerichtete Schlichtungsstelle über den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung entscheiden.

Aufgrund der ohnedies bestehenden gesetzlichen Verbote ist somit Rauchen im Unternehmen nur dann erlaubt, wenn ein Arbeitnehmer ein eigenes Büro hat bzw. sich das Büro ausschließlich mit Rauchern teilt und hier auch kein Kunden- bzw. Parteienverkehr gegeben ist. Darüber hinaus gilt auch in typischen Werks- oder Fabrikhallen kein gesetzliches Rauchverbot, sofern hier nicht mit brand- oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen hantiert wird oder produktionsbedingte Hinderungsgründe vorliegen. Innerhalb diesen Fällen könnte allerdings der Arbeitgeber auch hier ein Rauchverbot verhängen.

Rauchpausen regeln, oder gar nicht rauchen

Sofern in einem Unternehmen ein Rauchverbot am Arbeitsplatz besteht, kennt das Österreichische Arbeitsrecht keinen zwingenden Anspruch der Arbeitnehmer auf Rauchpausen. Es wäre allerdings möglich, die Häufigkeit und Dauer von Rauchpausen einzelvertraglich zu vereinbaren oder eben in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit einseitig den Mitarbeitern das Abhalten von Rauchpausen zu gestatten. Um Missverständnissen vorzubeugen sollte in diesem Fall aber klar dargelegt werden, ob diese Rauchpausen als Arbeitszeit gewertet werden oder nicht.

Ansonsten bleibt einem rauchenden Arbeitnehmer im Regelfall nur die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Pause von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.

Diese Pause zählt jedenfalls nicht als Arbeitszeit. Auch wenn das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich von einer durchgängigen Pause von 30 Minuten oder einer Aufteilung der Pausen in Teilpausen von zumindest 10 Minuten ausgeht, wird es üblicherweise auch toleriert, wenn diese Pause in Teilpausen im Ausmaß von jeweils einer Zigarettenlänge konsumiert wird.

Einen Vorteil haben hier Arbeitnehmer, die Bildschirmarbeit verrichten. Bildschirmarbeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer durchschnittlich mehr als zwei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ununterbrochen oder mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Unterbrechungen an Bildschirmen arbeiten. In diesem Fall muss die Arbeitszeit jeweils nach 50 Minuten durch eine Pause unterbrochen werden, die auch in die Arbeitszeit eingerechnet wird und damit bezahlt ist. Wie die Arbeitnehmer diese Pausen verbringen, bleibt ihnen überlassen – sie können diese daher auch zum Rauchen nutzen.

Raucherraum ist nicht verpflichtend

Das eigenmächtige Abhalten von Rauchpausen entgegen die ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers kann rein theoretisch – wohl aber nur in extremen Ausnahmefällen – auch den Grund für eine fristlose Entlassung liefern. Dies wohl aber nur dann, wenn die eigenmächtigen Rauchpausen als erhebliches Arbeitszeitversäumnis zu beurteilen wären bzw. die Arbeit dadurch vernachlässigt wird und es so zu Nachteilen für den Arbeitgeber kommt.

Darüber hinaus wird eine fristlose Entlassung in diesem Fall auch nur dann möglich sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor abgemahnt und darauf hingewiesen hat, dass erneute derartige Pflichtverletzungen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis haben können.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass durch länger andauerndes Tolerieren durch den Arbeitgeber eine sogenannte betriebliche Übung entstehen kann, sodass der Arbeitnehmer in weiterer Folge einen Rechtsanspruch auf derartige Pausen hat. Dies kommt allerdings immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Sofern ein generelles Rauchverbot im Unternehmen oder Betrieb verhängt wird, bleibt es den Rauchern nicht erspart, ins Freie zu gehen, um eine Zigarette zu genießen. Eine Verpflichtung eines Arbeitgebers, einen Raucherraum einzurichten, gibt es nicht. (Stephan Nitzl, derStandard.at, 17.11.2014