Brüssel/Wien - Die Wirtschaftskammer (WKÖ) warnt vor einem neuerlichen Versuch Ungarns, ausländische Unternehmen über Gebühr zu belasten - mit einer Gebühr für Lebensmittelkontrollen. "Der jetzige Vorschlag ist ein neuer Versuch, das ungarische Budget aufzufetten und dafür ausländische Unternehmen heranzuziehen", konstatierte WKÖ-Expertin Kornelia Lienhart am Mittwoch in Brüssel.

Schließlich müssten ausländische Betriebe 85 Prozent des Aufkommens tragen - obgleich diese nur einen Marktanteil von rund 50 Prozent am ungarischen Lebensmittelhandel hielten. Der Grund: Die neue Gebühr orientiert sich am Umsatz und steige dabei überproportional.

Da die ungarischen Branchenunternehmen traditionell genossenschaftlich über Franchise-Systeme organisiert seien und die einzelnen Standorte bei der Berechnung nicht addiert würden, würden viele deshalb keinerlei Kosten haben. Die Lebensmittelhändler in ausländischer Hand arbeiteten hingegen mit Filialbetrieben, die sehr wohl in Summe gesehen würden.

Lebensmittelaufsichtsgebühr

Konkret soll die Lebensmittelaufsichtsgebühr auf bis zu 6 Prozent des Umsatzes angehoben werden. Für kleinere Unternehmen unter 500 Mio. Forint (1,6 Mio. Euro) Umsatz würde hingegen keine Gebühr anfallen. Diese Regelung könnte vom ungarischen Parlament bereits in der kommenden Woche beschlossen werden und am 1. Jänner 2015 in Kraft treten.

Erwartet werden Einnahmen in Höhe von rund 100 Mio. Euro zusätzlich fürs Budget. Österreichische Betriebe seien in diesem Falle mit einem zweistelligen Millionenbetrag betroffen. "Wir werden die Möglichkeiten prüfen, wie wir auf EU-Ebene dagegen vorgehen können", kündigte Lienhart an.

Schließlich orte man Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot. Auch dürften laut EU-Richtlinie Gebühren für derlei Kontrollen allenfalls kostendeckend sein. Hier handle es sich aber um eine am Umsatz orientierte Pauschale, die damit vom Charakter her deshalb eher einer Steuer zuzuordnen sei.

Letztlich handle es sich also um eine Neuauflage jener Sondersteuer, die Ungarn 2010 für den Einzelhandel eingeführt hatte, und die im Februar 2014 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als mittelbare Diskriminierung untersagt wurde. Auch die Sondersteuer hatte sich am Jahresumsatz orientiert, war aber erst ab einem Umsatzvolumen von über 500 Mio. Forint angefallen. (APA, 12.11.2014)