Wien - In Umsetzung internationaler Verträge passt Österreich seine völkerstrafrechtlichen Bestimmungen an. Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verschwindenlassen von Personen werden als eigene Tatbestände erfasst. Das sieht eine StGB-Novelle vor, die am Dienstag den Ministerrat passierte.

Die ursprünglich geplante Sonderzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Wien und des Wiener Straflandesgerichts wurde nach Protesten in der Begutachtung gestrichen. Für alle Verbrechen im Zusammenhang mit Kriegen und anderen bewaffneten Konflikten sollen große Schwurgerichte zuständig sein.

Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes sieht vor, dass der Internationale Strafgerichtshof nur dann zuständig ist, wenn ein Staat die darin enthaltenen Strafdelikte nicht selbst verfolgt: "Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren", dürfen demnach "nicht ungestraft bleiben" und ihre wirksame Verfolgung muss durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene gewährleistet werden.

Keine Verjährung

Diesen Auftrag erfüllt Österreich mit einer Erweiterung der im 25. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) geregelten völkerrechtlichen Vergehen: Zum "Völkermord" kommen die Tatbestände "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" und diverser "Kriegsverbrechen" dazu. Die Verfolgung all dieser Straftaten und die Vollstreckung verhängter Strafen werden von der Verjährung ausgenommen.

Kriegsverbrechen - nicht nur in formal erklärten Kriegen, sondern auch in bewaffneten Konflikten oder im Zuge einer militärischen Besetzung - werden je nach Schwere des Delikts mit Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und lebenslang geahndet. Als Kriegsverbrechen gegen Personen gelten u.a. Tötung, Geiselnahme, Folter, Vergewaltigung, schwere Körperverletzung, Zwangsverpflichtung Minderjähriger oder auch Vertreibung der Zivilbevölkerung. Auch Kriegsverbrechen gegen Eigentum (Plünderung, Zerstörung von Kulturgütern), Angriffe gegen internationale Missionen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und der Einsatz verbotener Mittel der Kriegsführung (Gift, biologische Waffen etc.) sind strafbar.

Unter dem Titel "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" werden solche Verbrechen im Zusammenhang mit einem "ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung" strafbar. Das "Verschwindenlassen von Personen" wird - im Umsetzung des im Juli 2012 in Kraft getretenen Abkommens darüber - mit einer Strafe von einem bis zehn Jahren bedroht. (APA, 11.11.2014)