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Eine rumänische Mutter mit Kind, die in Deutschland lebt, bekommt keine Unterstützung vom Staat. Das ist rechtmäßig, sagt der EuGH.

Foto: dpa/Christian Charisius

Luxemburg - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag entschieden, dass Deutschland arbeitslosen Zuwanderern aus EU-Ländern auch in Zukunft pauschal Hartz-IV-Leistungen verwehren darf. Ein Staat müsse dem EuGH-Entscheid nach die Möglichkeit haben, Sozialleistungen auch zu versagen, geht aus dem Urteil hervor.

Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Hartz IV geklagt hatte. Das Jobcenter Leipzig hatte der Frau diese Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Sie hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung und lebt seit 2010 mit ihrem Sohn in Deutschland. Sie hatte keine Beschäftigung und verfügte deshalb nicht über ausreichend Geld, um ihre Existenz zu sichern. Das Sozialgericht Leipzig bat den EU-Gerichtshof um Hilfe.

Wichtige Entscheidung

Der Fall hat grundlegende Bedeutung, weil die Debatte um den möglichen Missbrauch von Sozialleistungen durch Zuwanderer aus der EU schon länger schwelt. Dabei geht es vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Seit Jänner gilt für deren Bürger die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. In Deutschland klagen einige Kommunen über eine wachsende Zahl von Ankömmlingen aus diesen beiden ehemaligen Ostblockstaaten. Gerichte in Deutschland hatten zuletzt gegensätzlich in dieser Frage entschieden.

Das Urteil des EuGH ist eine sogenannte Vorabentscheidung, um die das höchste europäische Gericht gebeten worden war, bevor an einem deutschen Gericht ein endgültiges Urteil fällt. Arbeitsuchende Zuwanderer aus Ländern der Europäischen Union (EU) sind in Deutschland generell von Hartz IV ausgeschlossen. Der Gerichtshof wies ausdrücklich darauf hin, dass kein Aufnahmestaat von EU-Zuwanderern nach EU-Recht dazu verpflichtet sei, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren.

Nachweis eigener Existenzmittel nötig

Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren mache das EU-Recht das Aufenthaltsrecht davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügten.

Auswirkungen auf Österreich dürfte das Urteil nicht haben. Bei der Mindestsicherung gibt es bereits die Regelung, dass nur dann Anspruch besteht, wenn man in Österreich arbeitet (sogenannte Aufstocker) oder schon länger als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich wohnt. Ein rechtmäßiger Aufenthalt wiederum liegt nur dann vor, wenn man selbst in der Lage ist, für seine Existenz zu sorgen.

Kann man das nicht beweisen, hat die Fremdenpolizei die Möglichkeit, ein Ausweisungsverfahren einzuleiten - auch bei EU- oder EWR-Bürgern. Im Sozialministerium interpretiert man das EuGH-Urteil daher als Klarstellung, wie die Unionsbürger-Richtlinie auszulegen sei. Nämlich: "Kein Zuzug ins Sozialsystem." (Reuters, go, derStandard.at, 11.11.2014)