Wien - Ab dem 13. Dezember gilt die EU-Allergen-Verordnung und ihre striktere Vorschriften für Lebensmittel. Die Ausweisung von Stoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, betrifft jedoch nicht den gelegentlichen Verkauf durch Privatpersonen, erklärte die EU-Kommission am Mittwoch. Unklar ist jedoch, wie in Österreich die Anwendung bei Großveranstaltungen vorgenommen wird.

So hieß es auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums (BMG) unter "FAQ zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011", dass bei der Anwendung der EU-Verordnung "Feuerwehrfeste oder Zeltfeste, die eine entsprechende Organisation erfordern", nicht unter die Ausnahme fallen. Inzwischen wurde dieser Passus jedoch entfernt und durch den Satz "Für Feuerwehrfeste gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen hergestellt und verkauft werden, wie Mehlspeisen, ebenfalls von der Ausnahme umfasst sind" ersetzt. Ein Vorgehen, dass bei der Wirtschaftskammer (WKÖ) "im Sinne der Rechtstaatlichkeit als sehr bedenklich" eingestuft wurde. Eine Stellungnahme gegenüber der APA durch das Ministerium war bis Donnerstagnachmittag nicht erfolgt.

Verordnung muss auf Großveranstaltungen gelten

Der Fachverbands-Geschäftsführer der WKÖ, Thomas Wolf, sagte der APA, dass der Unternehmerbegriff im EU-Lebensmittelrecht nun einmal ein weit gefasster sei. Wolf betonte, dass die Verordnung daher auch für Großveranstaltungen gelten muss - die wäre sowohl im Sinne der Konsumenten wie auch der Gastronomen. "Für uns ist es auch nicht nachvollziehbar, warum eine gleichartige Tätigkeit, nämlich der Verkauf bzw. die Verabreichung von Lebensmitteln unterschiedlich behandelt werden soll."

Die WKÖ hatte bereits im Juli vom Gesundheitsministerium eine Sicherstellung über die Gleichbehandlung gefordert, indem die Verordnung auch im halbprivaten Bereich gelten soll, wenn etwa Vereine auf Kirtagen als Anbieter von Lebensmitteln antreten. Das EU-Lebensmittelrecht würde das genau so sehen. Dabei beruft man sich auf die EU-Basisverordnung, wonach Lebensmittelunternehmen "alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen" sind.

14 Speisezutaten auszuweisen

Die Allergen-Vorschriften gelten laut Text der 2011 beschlossenen EU-Lebensmittelverordnung für Unternehmen, es heißt weiter, dass die Anwendung "eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad" voraussetze. Explizit ausgenommen sind nur "der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene".

Betroffen sind von der Regelung sowohl vorverpackte wie unverpackte Lebensmittel. In Österreich kann diese Verpflichtung, insgesamt 14 Speisezutaten auszuweisen in Gastronomiebetrieben auch mündlich erfolgen. Die Möglichkeit zur Information durch geschultes Personal muss dabei entweder auf der Karte oder andernorts im Lokal gut sichtbar sein. Bei der Umsetzung gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. (APA, derStandard.at, 31.10.2014)