Wien - Stehen Information, Kultur, Unterhaltung und Sport in den ORF-Radios in angemessenem Verhältnis? Nein, sagten Kronehit und Privatsenderverband, jedenfalls nicht bei Ö3 - und beschwerten sich bei der Medienbehörde. Doch, entschied die Behörde. Aber sie beurteilte nicht korrekt, sagt nun das Bundesverwaltungsgericht. Also muss die Behörde noch einmal prüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht verwies das Verfahren soeben zurück an die Medienbehörde. Die KommAustria habe nur das Wortprogramm berücksichtigt. Also haben sie nach Ansicht des Gerichts "den maßgebenden Sachverhalt aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht nicht einmal ansatzweise ermittelt".

"Jede konkrete Ermittlungstätigkeit unterlassen"

Die Medienbehörde habe "jegliche konkrete Ermittlungstätigkeit in diesem Zusammenhang unterlassen", bemängel das Bundesverwaltungsgericht als zweite Instanz.

Auch wenn sich die Beschwerde der Privatsender am Jahresbericht des ORF über seine Tätigkeit orientiere , sei das "nur einer von vielen möglichen Anhaltspunkten für die Beurteilung", ob das Programm gesetzeskonform ist. Der Bezug auf diesen Jahresbericht "vermag insbesondere nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu ersetzen".

Daten und Bewertung können "nicht in Hand des zu Kontrollierenden liegen"

Denn, so das Verwaltungsgericht: "Es kann nicht in der Hand des zu Kontrollierenden selbst liegen, die Daten zu liefern und diese rechtlich aufzubereiten " (also den im Gesetz vorgesehenen Kategorien zuzuordnen), "anhand derer letztgültig beurteilt wird, ob eine Rechtsverletzung durch ihn vorliegt."

Damit nicht genug: "Der Jahresbericht scheidet schon deshalb als entscheidende Beurteilungsgrundlage aus, weil er keine Darstellung der Kategorien des (hier relevanten, Anm.) Paragrafen 4/2 ORF-Gesetz enthält".

"ORF-freundliche Zuteilung"

Kurzum: "Dass die Beschwerdeführer sich selbst dieses Jahresberichtes bedient haben und dabei eine ,ORF-freundliche' Zuteilung vorgenommen haben, ändert nichts an der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der belangten Behörde."

"Ermittlungspflicht nicht nachgekommen"

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Medienbehörde "ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde nicht nachgekommen ist." Beim zweiten Anlauf muss die Behörde den Musikanteil berücksichtigen - mit einem Sachverständigen.

Der Privatsenderverband sieht einen "nicht unwichtigen Etappensieg"; der ORF prüft den Bescheid und Rechtsmittel dagegen.

TV-Beschwerde bei Höchstgerichten

Die Privatsender haben sich zuvor auch über das ORF-Fernsehen beschwert. Die Genres im ORF-Fernsehen sah die Behörde zuvor nicht gesetzeskonform "angemessen"; die zweite Instanz fand, alle ORF-Kanäle wären gemeinsam zu beurteilen; mit ORF 3 und ORF Sport Plus passe das Verhältnis. Das TV-Verfahren liegt inzwischen bei den Höchstgerichten. (red, DER STANDARD, 14.10.2014)