Flugverspätungen und -annullierungen sind für Betroffene ärgerlich. Schuld sind häufig extremes Wetter oder technische Defekte. Manche Begründungen der Airlines, die wegen der Verspätung keine Ausgleichszahlung leisten wollen, muten aber skurril an. Das auf Passagierrechte spezialisierte Verbraucherschutzportal Fairplane hat die kuriosesten Ausreden der Airlines gesammelt, die häufig vor Gericht als Entlastung dienen sollten.

Bild nicht mehr verfügbar.

Platz 10: Ratte als blinder Passagier

Grundsätzlich gelten herrenlose und ungesicherte Tiere als Sicherheitsrisiko an Bord. Eine Fluggesellschaft versuchte sich mit dem Argument zu entlasten, dass vor dem Start eine Ratte als blinder Passagier an Bord gesichtet wurde, jedoch trotz stundenlanger Suche nicht gefunden werden konnte. Ein "Beweisfotos" des Nagetiers konnte die Airline nicht vorlegen, sodass sich letztlich nicht feststellen ließ, ob der Grund der Verspätung tatsächlich in der Suche nach dem ungebetenen Gast lag oder eher "rosa Elefanten" gesichtet wurden.

Bild nicht mehr verfügbar.

Platz 9: Keine Reparatur bei Regen

Grundsätzlich können bestimmte Wetterbedingungen eine Fluggesellschaft von Entschädigungszahlungen entlasten. Nachdem am Flugzeug vor dem Abflug ein technischer Defekt festgestellt wurde, wandte die Fluggesellschaft im Klageverfahren vergeblich ein, sie habe den Flug aus wetterbedingten Gründen nicht pünktlich starten können, weil sie das Flugzeug im Regen nicht reparieren konnte. Das Gericht hat darauf verwiesen, dass eine Reparatur für gewöhnlich im Hangar erfolge und dort sowohl Flugzeug als auch Techniker vor Regen geschützt seien.

Bild nicht mehr verfügbar.

Platz 8: Partytruppe macht Säuberung nötig

Im engen Rumpf eines Flugzeuges freut sich jeder Passagier über saubere Sitze und gute Luft. Entleert sich der Magen eines Mitglieds einer Partytruppe durch übermäßigen Alkoholkonsum, rechtfertigt dies eine länger dauernde Reinigungsaktion. Die Airline dafür haftbar zu machen, lehnte das Gericht daher ab.

Foto: EPA / VILLAR LOPEZ

Platz 7: Passagier löst Notrutsche aus

Eine Fluggesellschaft versuchte sich einmal durch folgende Behauptung vor Gericht zu entlasten: Während der Sicherheitsanweisungen soll ein Passagier den Instruktionen zum Öffnen des Notausgangs im Flugzeug auffällig genau gefolgt sein und den theoretischen Ernstfall im Selbstversuch in die Praxis umgesetzt haben. Obwohl die Flugbegleiterin nach Angaben der Airline heldenhaft versuchte, sich zwischen Passagier und Notausgang zu werfen, schaffte es dieser, die Tür zu öffnen und die Notrutsche auszulösen. Die Reparatur zog eine mehrstündige Verspätung nach sich.

Foto: shutterstock

Bild nicht mehr verfügbar.

Platz 6: Flugbegleiter müssen ausschlafen

Nicht nur für Piloten gelten strenge Arbeitszeitrichtlinien. Auch Flugbegleiterinnen und -begleiter können keine unbegrenzten Überstunden zugemutet werden. So startete schon so mancher Flug zu spät, weil die Kabinen-Crew durch eine Verspätung auf einem vorherigen Flug ihre Arbeitszeit überschritten hatte und Ersatzpersonal erst Stunden später eintraf. Leider keine Ausrede, sondern eine Realität der Arbeitsbedingungen von Bordpersonal.

Bild nicht mehr verfügbar.

Platz 5: Ängstlicher Schoßhund

Hunde in handtaschenfreundlichem Format dürfen mit dem Frauchen oder Herrchen in der Kabine fliegen. Wie bei Menschen auch, freut sich nicht jeder Vierbeiner über den bevorstehenden Flug. Empfindlichen Naturen kann sich bereits vor dem Start der Magen umdrehen. Das abgebrochene Boarding sowie die mehrstündige Reinigung nahmen die Passagiere diesfalls aber mit Fassung hin, niemand klagte. Streicheltierbonus!

Bild nicht mehr verfügbar.

Platz 4: Verstopfte Toilette

Ein Flugzeug muss vor dem Start zur Gänze einsatzbereit sein – also auch dessen Toiletten. Trifft hier ein Defekt auf, gilt dieser dennoch nicht als außergewöhnlicher Umstand. Eine Airline argumentierte, dass unsachgemäßer Gebrauch der Passagiere mehrere Toiletten unbrauchbar und eine Reparatur nötig machte. Die mehrstündige Verspätung sei daher ein außergewöhnlicher Umstand und die Airline müsse keinen Schadenersatz zahlen. Das Gericht schloss sich diesem Argument nicht an und die betroffenen Passagiere erhielten ihre Ausgleichszahlung.

Bild nicht mehr verfügbar.

Platz 3: Biene in der Flugzeugnase

Ein verirrtes Insekt verhindert normalerweise nicht den Start einer großen Passagiermaschine. In einem Fall verkroch sich nach Auskunft der Airline aber eine Biene in das sogenannte Pitotrohr an der Flugzeugnase und war zum Aussteigen nicht mehr zu überreden. Die Airline sah dadurch die korrekte Geschwindigkeitsmessung gefährdet. Da die Fluggesellschaft die Öffnung eben jenes Pitotrohres mit einer Schutzkappe hätte versehen müssen, wurde den Passagieren im Prozess eine Entschädigung zugesprochen. Warnschilder gegen Bienen aufzustellen, ist demnach keine ausreichende Abwehrmaßnahme.

Bild nicht mehr verfügbar.

Platz 2: Vergessliche Flugbegleiterin auf Abwegen

Eine Flugbegleiterin öffnete die Flugzeugtüre, nachdem das Boarding bereits abgeschlossen war. Dabei vergaß sie, dass die Notrutschen bereits aktiviert waren. Durch das Öffnen der Kabinentüre rollte vor den verdutzten Passagieren die Notrutsche aus. Der Austausch nahm mehrere Stunden in Anspruch. Grundsätzlich trägt eine Fluggesellschaft das Risiko, wenn eine Maschine aufgrund eines Defekts nicht rechtzeitig einsetzbar ist. Dies gilt erst recht, wenn das Flugzeug durch das eigene Personal außer Gefecht gesetzt wird. Die Airline musste Kompensation zahlen.

Foto: Reuters / Kham

Bild nicht mehr verfügbar.

Platz 1: Copilot säuft Gin wie Wasser

Eine Fluggesellschaft versuchte ihren um mehr als 24 Stunden verschobenen Flug damit zu begründen, dass der Copilot am Morgen des Abfluges im Hotel ein Glas Wasser bestellt habe und versehentlich ein Glas Gin-Tonic serviert bekam. In der weiteren Stellungnahme der Fluggesellschaft hieß es dann, dass der Copilot so durstig gewesen sei, dass er die "klare Flüssigkeit" weder am Geruch noch am Geschmack erkannt habe und erst einmal ein halbes Glas austrank. Die Fluggesellschaft war der Meinung, dass sie durch dieses unverschuldete Versehen zu keiner Ausgleichsleistung gegenüber ihren Passagieren verpflichtet sei. Das Gericht sah das anders.

Fairplane unterstützt Flugpassagiere dabei, ihre Ausgleichsansprüche gegenüber Fluglinien einzufordern und durchzusetzen. Diese Ansprüche entstehen durch Flugverspätungen von mehr als drei Stunden, Flugannullierungen oder überbuchte Flüge. Fairplane bündelt Ausgleichsansprüche und übergibt diese an erfahrene und spezialisierte Anwälte für Reiserecht. Die Verbraucherschützer verlangen dafür ein erfolgsbasiertes Honorar von 24,5 Prozent der tatsächlich geleisteten Ausgleichszahlung. Die Erfolgsquote der vertretenen Fälle liegt laut Eigenauskunft des Unternehmens bei rund 75 Prozent. (Sascha Aumüller, derStandard.at, 17.09.2014)