Wien - Eine 69-jährige Passagierin, die am Airport Wien-Schwechat in der Abfertigungshalle auf Kot ausgerutscht ist und sich Knochen brach, kann sich nicht am Flughafen schadlos halten. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil klargestellt. Denn die Fluglinie habe dem Fluggast sichere Gangflächen zur Verfügung zu stellen, hieß es in dem am Dienstag via Aussendung bekannt gemachten Urteil.

Die Klägerin begehrte gegenüber der Flughafengesellschaft die Feststellung, dass diese dem Grunde nach für alle Schadensfolgen aus ihrem Sturz hafte. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung der Sturzstelle nicht nachgekommen. Die beiden Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Die Flughafengesellschaft beziehungsweise das von ihr beauftragte Reinigungsunternehmen sei in Bezug auf die Reinigung im Flughafengebäude als Erfüllungsgehilfin der Airline anzusehen. Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe sei nämlich, dass der Gehilfe (hier Flughafengesellschaft) im Pflichtenkreis der Fluglinie tätig wird.

Zu den geschuldeten Leistungen im Rahmen eines Beförderungsvertrags mit einer Fluglinie gehöre auch die Zurverfügungstellung geeigneter Flächen und Einrichtungen, die zur Vornahme jener Handlungen und Maßnahmen dienen, die in Vorbereitung auf den Flug erforderlich sind, so der OGH. Dazu gehören unter anderem die Ermöglichung von Check-In, Kofferaufgabe oder Sicherheitskontrolle. Ebenso müssen jene Flächen zur Verfügung gestellt werden, die es den Passagieren ermöglichen, zum Abflugterminal und in der Folge zum Flugzeug zu gelangen. Zu diesen Flächen und Einrichtungen zählen auch die Rolltreppen im Flughafengebäude und (wie hier) auch die Abfertigungshalle. Die vertraglichen Pflichten der Fluglinie umfassen laut OGH die Ermöglichung der gefahrlosen Benützung der beschriebenen Flächen und Einrichtungen. (APA, 19.8.2014)