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Gern rühmt man sich in Österreich eines sozialen Netzes, das den Absturz in akute Armut verhindere. Nicht genug, dass es Arbeitslosengeld und Notstandsunterstützung gebe, heißt es dann: Wer all dies nicht bekomme, weil er oder sie Voraussetzungen wie frühere Erwerbstätigkeit in passender Länge nicht erfülle, könne auch noch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung rückgreifen.

Diese beträgt für alle Bezugsberechtigten – Österreichern und Menschen mit fixer Aufenthaltsbewilligung – derzeit pro Einzelperson rund 800 Euro monatlich; für Angehörige, etwa Kinder, kommt pro Monat eine kleinere Summe hinzu. Als unterstes Netz der Netze soll die bedarfsorientierte Mindestsicherung den existenziellen Grundbedarf decken (dass dies in einem Hochpreisland wie Österreich mit 800 Euro geht, wird von Experten bezweifelt). Auf alle Fälle aber fließt die Leistung nur, wenn die Antragsteller keinerlei Vermögen oder sonstiges Einkommen haben.

Wie ein Bissen Brot

Somit ist davon auszugehen, dass die meisten Menschen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Anspruch nehmen, das Geld brauchen wie einen Bissen Brot – Ausnahmen mögen diese Regel bestätigen. Viele haben sich, bevor sie bei den zuständigen Sozialämtern vorgesprochen haben, wohl erst durch die Scham durchkämpfen müssen, sich vor einer Behörde als nicht selbsterhaltungsfähig zu deklarieren: durch ein Gefühl der Schande, das – so Experten – einen hohen Prozentsatz Bezugsberechtigter davon abhält, überhaupt um bedarfsorientierte Mindestsicherung einzukommen.

Und dann sitzt so ein Mensch, der sich dazu durchgerungen hat, vor dem zuständigen Sachbearbeiter. Doch was, statt zweckdienlicher Fragen, bekommt er oder sie zu hören?: „Haben Sie noch Eltern? Haben Sie erwachsene Kinder? Ja? Dann kann ich jetzt gar nichts für Sie tun. Bevor Sie diese nicht auf Unterhalt geklagt haben, brauchen Sie auch gar nicht erst wiederkommen.“

„Beistandspflichten“

Laut Martin Schenk, Mitgründer der österreichischen Armutskonferenz, passiert Derartiges zurzeit Bedürftigen in etlichen Bezirken des Burgenlands, Nieder- und Oberösterreichs sowie Tirols: Unter Hinweis auf die Paragrafen 231 bis 234 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), die „Beistandspflichten“ in der Verwandtschaft definieren, wird versucht, Menschen in Not aus dem untersten Netz der Netze zu kippen.

Der Versuch dürfte in den meisten Fällen erfolgreich sein: Wer will schon seine Verwandten mit in die eigene Misere ziehen, nur weil staatliche Behörden sich erhoffen, auf deren Rücken ums Zahlen einer existenzsichernden Leistung zu kommen? Einer Leistung, die bei ihrer Einführung großspurig als Umsetzung sozialer Menschenrechte (Schutz vor Armut, Recht auf adäquaten Lebensstandard) gepriesen wurde?

Viele können nicht warten

Zwar bestehen besagte „Beistandspflichten“ unter Verwandten keineswegs automatisch – also in vielen Fällen gar nicht. Doch nur wenige Betroffene dürften nervenstark genug sein und den langen Atem haben, um bis zu einem allfälligen Gerichtsurteil warten zu können.

Tatsächlich zeigt besagte Unterhaltsklagen-Praxis die große Schwäche der bedarfsorientierten Mindestsicherung als Schutzinstrument vor Abgleiten in akute Armut auf: dass sie nämlich ihrer Vorläuferin, der sogenannten offenen Sozialhilfe, zu sehr ähnelt.

Klagsaufforderung statt Regress

Letztere ging vielerorts mit Regressregelungen einher: nach Auszahlung der Sozialhilfe hielten sich die Ämter an nahen Verwandten des Bedürftigen schadlos. Im Burgenland, in Nieder- und Oberösterreich sowie in Tirol ersparen sich die Sozialämter mit ihren Klagsaufforderungen nun die Auszahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gleich von vornherein. Zusammengefasst: Hier findet gezielte Bedürftigenvertreibung statt – für das soziale Österreich eine Blamage. (Irene Brickner, derStandard.at, 11.8.2014)