Wien - Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Seit Gründung der FMA 2002 haben die Aufseher in 20 Fällen Anzeige wegen des Verdachts auf Insiderhandel bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Gerade einmal in zwei Fällen sind die involvierten Manager gerichtlich verurteilt worden. Insgesamt hat die FMA in dem Zeitraum eine gerichtliche Verurteilung von fünf Personen erwirkt.

Diese Ausbeute ist für die Finanzaufsicht zu wenig, weshalb sie nach einer dringenden Gesetzesreform verlangt. Denn laut FMA-Vorstand Klaus Kumpfmüller sind es die zu strikten Anforderungen im Börsegesetz, die eine Verfolgung von Insidergeschäften in Österreich derzeit nahezu unmöglich machen.

Kursbeeinflussung

Als Insiderinfos gelten öffentlich nicht bekannte, genaue Informationen über ein am Kapitalmarkt engagiertes Unternehmen. Die Informationen müssen dazu geeignet sein, den Kurs eines Wertpapieres zu beeinflussen. Im Börsegesetz ist festgelegt, dass sich jemand strafbar macht, der eine Insiderinformation "mit dem Vorsatz ausnützt", sich zu bereichern. Die Justiz interpretiert die Passage laut FMA so, dass die Transaktion durch die Insiderinformation motiviert sein muss.

Sprich: Wenn ein Manager eigene Aktien kauft, weil er größere interne Bilanzentwicklungen kennt, die einen Kurssprung verursachen werden, begeht er eine Straftat. Kann der Manager aber belegen, dass er die Aktien ohnehin erworben hätte - etwa, weil ihm ein Berater dies empfohlen hat - fehlt der Vorsatz.

Schwieriger Nachweis

Ein Nachweis vor Gericht ist nur schwer möglich, so Kumpfmüller, der Spielraum für Missbrauch und Absprachen sei zu groß. Die Regel müsse daher nachgeschärft werden. Österreich habe überhaupt eine EU-Richtlinie aus 2003 über den Marktmissbrauch ungenau umgesetzt. Denn laut Richtlinie und der jüngsten Interpretation der Rechtslage in Europa durch den Europäischen Gerichtshof sei ein Insiderhandel schon anzunehmen, wenn jemand mit Geheiminformationen bestimmte Aktiendeals tätigt.

Die FMA verlangt aber zusätzlich eine Neuregelung des Strafrahmens. Wer durch ein Insidergeschäft einen Vermögensvorteil von bis zu 50.000 Euro erzielt, dem droht derzeit eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Vor Gericht schaffe dies laut FMA Probleme. Etwa dann, wenn der Gewinn durch den illegalen Aktiendeal bei ein paar tausend Euro liegt, der beschuldigte Manager aber mehrere Millionen pro Jahr verdient. Angesichts des strengen Strafrahmens und der Relationen falle den Richtern eine Verurteilung schwer, so die FMA.

Die Aufsicht will ein neues System: Bis zu einem eingesetzten Vermögen von 500.000 Euro sollte ein Insiderdeal ein Verwaltungsstrafdelikt sein. Erst darüber solle das Strafrecht greifen. (szi, DER STANDARD, 9.7.2014)