Wer in Österreichs Bergen campieren will, findet sich in einem Paragrafendschungel wieder. Freiheitsliebende Wanderer bleiben oft im Ungewissen, ob sie sich noch im legalen Bereich bewegen oder ob sie ihr Zelt doch vor neugierigen Blicken verstecken sollten.

Der Traum von der Nacht im Freien platzt dann meist beim genauen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Je nach Bundesland bestehen nämlich gravierende Unterschiede - vom tolerierten Aufenthalt bis hin zur saftigen Geldstrafe ist alles möglich. Der Oesterreichische Alpenverein (OeAV) hat die gesetzlichen Regelungen aus den Bundesländern zusammengefasst.

Zelten im Waldbereich

Das Zelten im Wald ist österreichweit per Gesetz verboten. Zwar sichert Paragraf 33 des Forstgesetzes jedermann die freie Betretbarkeit des Waldes zu, das "Lagern bei Dunkelheit, Zelten, ..." ist aber klar davon ausgenommen. Es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers vor.

Romantisch, aber selten legal: Beim Zelten im Gebirge drohen Strafen bis zu 14.500 Euro.
Foto: Oesterreichischer Alpenverein

Zelten im alpinen Ödland: Gravierende Unterschiede in den Bundesländern

Oberhalb der Baumgrenze beginnt die Zone des alpinen Ödlands. Für das Zelten in diesem Bereich sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist in jedem Fall auch hier ratsam. Übergreifend erlaubt wird laut Alpenverein das "alpine Biwakieren", also das ungeplante Notbiwak, zu dem Einzelpersonen im Falle einer Verletzung, eines Schlechtwettereinbruchs oder bei Dunkelheit gezwungen sind.

Vorsätzliches Biwakieren allerdings werde mit einer Zeltübernachtung gleichgesetzt, warnen die Experten im Alpenverein. Bei Zuwiderhandlungen sind je nach Bundesland Geldstrafen bis zu 14.500 Euro fällig.

  • Burgenland - weniger restriktiv

Das Zelten im burgenländischen "Freiland" ist erlaubt. Die einzige Einschränkung gilt laut Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz (1982) für Gruppen ab zehn Personen sowie bei Aufenthalten, die länger als drei Tage dauern.

  • Kärnten - sehr restriktiv

Das Kärntner Naturschutzgesetz (2002) verbietet es, in der freien Landschaft außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen zu zelten. Davon ausgenommen ist lediglich das alpineBiwakieren.

  • Niederösterreich - sehr restriktiv

Das Niederösterreichische Naturschutzgesetz (2000) verbietet das Auf- und Abstellen von mobilen Heimen (darunter fallen auch Zelte) im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen.

  • Oberösterreich - weniger restriktiv

Laut Oberösterreichischem Tourismusgesetz (1990) ist das alpine Ödland oberhalb der Baumgrenze (und außerhalb des Weidegebietes) "für den Fußwanderverkehr frei". Im Sinne der Gemeinverträglichkeit ist hier auch das Lagern und Zelten eingeschlossen.

  • Salzburg - weniger restriktiv, aber facettenreich

Gesetze, die hier zu beachten sind, sind das Salzburger Campinggesetz (2005), das Salzburger Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland (1920) und das Salzburger Naturschutzgesetz (1999). Zwar ist das Zelten im Hochgebirge nicht generell verboten, die entsprechende Sensibilität im Umgang mit der Natur wird aber vorausgesetzt. Der Alpenverein empfiehlt: Vor allem Gruppen sollten sich vor ihrer Tour mit der Naturschutzabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Verbindung setzen.

  • Steiermark - weniger restriktiv

Die Kernaussage aus dem Steiermärkischen Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland (1922): "Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide genutzten Gebiete (Almen) ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden". Der Begriff "Betreten" ist hier weiter gefasst als im Forstgesetz und im Hinblick auf die Gemeinverträglichkeit ist im Ödland auch das Zelten möglich.

  • Tirol - sehr restriktiv

Das Tiroler Campinggesetz (2001) macht klar: "Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten". Ausgenommen ist davon lediglich das alpine Biwakieren "während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes".

  • Vorarlberg - weniger restriktiv

Das Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (1969) legitimiert zwar nicht explizit das "Zelten", jedoch das Lagern und alpine Biwakieren. Laut § 14 (1) Vorarlberger Campingplatzgesetz kann der Bürgermeister einer Gemeinde das Aufstellen von Zelten außerhalb genehmigter Campingplätze untersagen.

Zelten in Schutzgebieten

Auch wenn sie landschaftlich wohl oft die reizvollsten Gegenden sind: In Schutzgebieten ist das Zelten tabu. Die strengsten Regeln gelten in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten, es ist daher dringend anzuraten, sich vor einer Tour genau über bestehende Vorgaben zu informieren. Ansprechpartner und Auskunftsstellen sind zum einen die installierten Schutzgebietsbetreuungen sowie die Naturschutz-, und teilweise auch Tourismusabteilungen der entsprechenden Landesregierungen oder Bezirksverwaltungen (Bezirkshauptmannschaften).

Alpenverein: "Lenkungsmaßnahmen sind positiv"

Alpenvereinspräsident und Rechtsanwalt Andreas Ermacora sieht die teils strikten Einschränkungen in den Bundesländern positiv: "Der Grund, warum in Österreich eher restriktive Regelungen für das Campen gelten, liegt auf der Hand - schließlich drängen sich auf engem Raum die unterschiedlichsten Nutzungsinteressen. Aus unserer Sicht sind daher Lenkungsmaßnahmen, die das Zelten im Gebirge betreffen, positiv zu beurteilen.

In manchen Alpinregionen sind pro Tag Hunderte Bergsportler unterwegs. Ihnen steht ein extrem dichtes Netz an Schutzhütten zur Verfügung, das zwar den Alpinen Vereinen einen enormen finanziellen und ehrenamtlichen Einsatz abverlangt, von den Gästen aber zu geringen Kosten genutzt werden kann. Eine 'Camping-Meile' entlang markierter Wege und Steige im Hochgebirge wäre unserer Bergwelt sicher nicht zuträglich. Schließlich sollte auch die Müll- oder Feuerproblematik beim Wildcampen nicht unerwähnt bleiben." (red, derStandard.at, 23.06.2014)