Wien - In der Causa Beethovenfries haben die zwei Anwälte unterschiedlicher Meinung zu sein: Alfred Noll, ein Spezialist für Restitutionsfälle, vertritt den Großteil der Erben nach Erich Lederer, die das bedeutende Klimt-Werk zurückfordern. Ernst Ploil, Teilhaber des Auktionshauses "im Kinsky", hingegen das Belvedere, in dessen Besitz sich der Fries seit dem Ankauf durch den Staat 1972 befindet. Gemeinsam aber fordern sie Maßnahmen, damit Opfer oder deren Erben in der NS-Zeit geraubte Raubkunst in Privatbesitz zurückbekommen können.

In Österreich gibt es kein Gesetz, das Privatpersonen verpflichtet, NS-Raubkunst zurückzugeben. Den Opfern bleibt nur die Möglichkeit zu moralisieren. Hin und wieder habe man damit Erfolg, so Noll beim Symposion "Aktuelle Entwicklungen im Restitutionsrecht" der Forschungsgesellschaft Kunst & Recht am Montag in der Concordia: Ein Autohändler ließ das Klimt-Bild Kirche in Cassone versteigern, nachdem er über die Provenienz informiert worden war, und teilte mit den ursprünglichen Besitzern den Erlös.

Doch in der Regel wissen die Opfer nicht, wer die Besitzer der gestohlenen Kunstwerke sind. Noll plädiert daher für eine Meldepflicht: Analog zum Grund- oder Firmenbuch müsste es ein Register für Kunst geben. Mit der Eintragung würden die Besitzer, ergänzt Ploil, die Redlichkeit des Erwerbs untermauern. Beziehungsweise umgekehrt: Wenn ein Werk nicht registriert ist, könnte der Erwerber nicht behaupten, dieses gutgläubig erworben zu haben. Karl Schütz, der ehemalige Direktor der Gemäldegalerie des KHM, sieht keine großen Schwierigkeiten in der Umsetzung, da das Denkmalamt ohnedies ein Kataster mit Denkmälern angelegt habe. Dieses müsse man nur erweitern.

Ploil und Noll fordern zudem - unabhängig vom Register - eine Gesetzesänderung bezüglich des Gutglaubenserwerbs. Gegenwärtig muss das Opfer beweisen, dass der Besitzer das Werk nicht im guten Glauben erworben hat, um dieses zurückbekommen zu können. Dies gelingt so gut wie nicht. Ploil und Noll plädieren daher für eine Umkehrung der Beweislast: Der Besitzer habe die Redlichkeit des Erwerbs z. B. bei einem autorisierten Händler nachzuweisen. (Thomas Trenkler, DER STANDARD, 27.5.2014)