Karikatur: Jean Veenenbos
Comic: STANDARD
Immer wieder übernehmen EhepartnerInnnen Bürgschaften für Bankverbindlichkeiten im Unternehmen des/der EhepartnerIn. Jedenfalls im Insolvenzfall des Hauptschuldners greift das Kreditinstitut auf den/die BürgIn zurück. Das sind meist Ehegattinnen, die wenig bis nichts verdienen. Neben hohen Prozesskosten müssen sie dann noch existenzvernichtende Rückzahlungsraten an das Kreditinstitut bezahlen.

Einen derartigen Fall hat der deutsche Bundesgerichtshof vor Kurzem entschieden (GZ XI ZR 28/04 am 25. 1. 2005). Der Ehemann wollte 1998 ein eigenes Transportunternehmen aufbauen und nahm 1,2 Mio. D-Mark (610.000 €) für die Gründung einer Einzelfirma auf. Seine damals 51-jährige arbeitslose Gattin sollte in diesem Unternehmen als leitende Angestellte mit jährlich brutto 75.000 D-Mark beschäftigt sein. Die neue Existenzgründung des Ehemanns scheiterte: Er ging in Konkurs.

Die Bank nahm die Ehegattin aus der Bürgschaft von 300.000 D-Mark in Anspruch. Im ordentlichen Rechtszug erhielt die Bank Recht, doch der BGH stellte fest, dass die Höchstbetragsbürgschaft der Ehegattin gemäß § 138 (1) BGB (deutsches Recht) gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei.

Das deutsche Höchstgericht verwies darauf, dass die Anwendung des § 138 (1) BGB (Verstoß gegen die guten Sitten) bei Bürgschafts- oder Mithaftungsverträgen von zwei wesentlichen Faktoren abhängt: Vom Grad des Missverhältnisses zwischen der Verpflichtung der Bürgin und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie von ihrer emotionalen Verbundenheit mit dem Hauptschuldner. Ist die Bürgin oder Mitverpflichtete finanziell krass überfordert, muss vermutet werden, dass sie die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein wegen ihrer persönlichen Nähe zum Hauptschuldner übernommen hat. In diesem Fall hat der Kreditgeber, also die Bank, diesen Umstand in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt.

Eine krasse finanzielle Überforderung liegt nach Auffassung des BGH vor, wenn die Bürgin voraussichtlich nicht einmal die Zinslast aus dem Darlehen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen könnte. Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung der Bürgin oder Mithaftenden sind alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse, etwa Alter, Schul-und Berufsausbildung, sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen zu berücksichtigen.

Für den Bundesgerichtshof reichte eine Prognose, wonach bei entsprechender Betriebsentwicklung die Gattin ein hohes jährliches Gehalt aufweisen würde, wegen eines höchst unrealistischen Businessplans nicht aus. Da die bürgende Gattin bei Beginn der Unternehmensgründung arbeitslos war, sei aus der maßgebenden Sicht eines vernünftigen und seriösen Kreditgebers nicht damit zu rechnen gewesen, dass sie bei Eintritt des Bürgschaftsfalles wenigstens die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens aufbringen werde können, sagen die Richter.

In einem inhaltlich gleich lautenden Urteil (XI ZR 325/ 03, am 25.01.2005) hat der BGH die Mitunterschrift einer Ehegattin unter den Darlehensvertrag des Ehegatten keinesfalls als Mithaftungsübernahme oder Mitdarlehenspartnerschaft qualifiziert. Darin heißt es, dass dem Wortlaut eines vorgefertigten Vertragsmusters der Bank angesichts der Stärke ihrer Verhandlungsposition grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen sei als sonst.

Ausgenutzt

Als echter Mitdarlehenspartner ist in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber, die Bank, erkennbar, ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auch hier habe der Kreditgeber die emotionale Verbundenheit der Ehegattin zum Hauptschuldner in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt.

Beide Urteile finden noch keine Entsprechung in österreichischen Höchstgerichtsentscheidungen. In Österreich wäre in solchen Fällen die Aussage und Bedeutung des § 879 (2) 4 ABGB - Vertrag gegen die guten Sitten - relevant.