Brüssel/Wien - Mit bis zu 600 Euro Entschädigung können Flüggäste künftig rechnen, wenn ihr Flug überbucht ist oder annulliert wird. Die entsprechende EU-Regelung tritt ist in Kraft getreten. Sie gilt für alle Flüge von oder zu einem Flughafen in der Europäischen Union.

Im folgenden die wichtigsten Punkte der neuen Regelung:

Entschädigung:

Müssen Passagiere wegen Überbuchung oder der Annullierung eines Fluges am Boden bleiben, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Bei Flügen von bis zu 1.500 Kilometern sind 250 Euro fällig, bei 1.500 bis 3.500 Kilometern 400 Euro. Bei Strecken von mehr als 3.500 Kilometern kann der Reisende 600 Euro verlangen. Nicht zahlen muss die Airline, wenn sie zwei Wochen vor dem Flug über einen Ausfall informiert. Wird der Kunden später unterrichtet, muss die Gesellschaft innerhalb genau bezeichneter Fristen einen zumutbaren Alternativflieger anbieten. Ansonsten ist ebenfalls die Entschädigung fällig.

Höhere Gewalt

Die Airline braucht keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn der Flugausfall durch höhere Gewalt außerhalb ihres Verantwortungsbereichs verschuldet wurde. Verbraucherschützer kritisieren dies als Schlupfloch, weil damit Verspätungen etwa mit schlechtem Wetter gerechtfertigt werden können.

Ticketerstattung

Ist ein Flug überbucht oder wird er kurzfristig gestrichen, können sich Passagiere zusätzlich zur Entschädigung den vollen Ticketpreis erstatten lassen. Alternativ können sie sich auf einen anderen Flug umbuchen lassen. Das gilt auch für Reisende, die länger als fünf Stunden auf ihren Flieger warten.

Hotel und Mahlzeiten

Bei unvorhergesehenen Wartezeiten von mehr als zwei Stunden (bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 Kilometern drei Stunden, bei größeren Entfernungen vier Stunden) haben Passagiere ein Recht auf Mahlzeiten und Erfrischungen sowie gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Zudem muss die Airline ihren Kunden Telefonate ermöglichen.

Rechte gelten auch für Charterflüge

Alle Rechte gelten künftig auch für Charterflüge. Fällt der Flug wegen der INSOLVENZ der Fluggesellschaft aus, müssen sich Individualflug-Reisende im Gegensatz zu Pauschalreisenden auch nach der neuen Verordnung weiter selbst um einen Ersatzflug kümmern und die Kosten tragen. Anders als Reiseveranstalter sind Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, sich gegen Insolvenz zu versichern. (APA)