Wien - Telefonische Abhörungen können nach österreichischer Rechtslage nur nach richterlicher Genehmigung durchgeführt werden.

Liegt der Exekutive ein Verdacht auf ein Vergehen vor, das mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, kann sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Abhörung stellen. Diese leitet den Antrag dann an die Ratskammer im zuständigen Landesgericht weiter, wo ein Senat aus drei Richtern entscheidet, ob die Abhörung genehmigt wird oder eben nicht.

Zwei Formen der Abhörung

Grundsätzlich wird zwischen zwei Formen der Abhörung unterschieden. Bei strafbaren Handlungen, die mit Freiheitsstrafen zwischen sechs und zwölf Monaten bedroht sind, muss der betroffene Telefonbesitzer vorab in Kenntnis gesetzt werden, dass er abgehört wird. Beträgt die potenzielle Strafe mehr als ein Jahr, so muss der Abgehörte nicht vorher informiert werden.

Die Entscheidung über die Abhörung liegt immer bei der Ratskammer. Diese tagt ein Mal pro Woche. In Ausnahmefällen - also wenn es sich um eine dringende Angelegenheit handelt - kann zunächst aber auch ein Einzelrichter entscheiden. Allerdings prüft die Ratskammer im Nachhinein auch diese Fälle. Wenn der Einzelrichter die Abhörung zunächst genehmigt, die Ratskammer sich dieser Ansicht aber nicht anschließt, so sind bereits gesammelte Beweise nichtig und müssen wieder gelöscht werden. Sie dürfen vor Gericht nicht verwendet werden.

Überwachungen von den Kriminalabteilungen

Technisch werden Überwachungen von den Kriminalabteilungen in den Bundesländern durchgeführt. Dort sind die entsprechenden technischen Einrichtungen (PCs, Leitungen, etc) organisiert.

Die Dauer der Überwachung ist gesetzlich nicht geregelt. Im Justizministerium wird darauf hingewiesen, dass es jedoch eine Frist geben müsse. Diese Frist werde aber nicht beschränkt, sie müsse sich nur über "einen angemessenen Zeitraum" erstrecken. In der Regel seien dies zwei Wochen bis ein Monat. Über das Ende entscheidet der zuständige Richter.

Betroffener muss informiert werden

Ist die Abhörung allerdings abgeschlossen, so muss der Betroffenen immer davon informiert werden. Es besteht dann auch die Möglichkeit, in die schriftlichen Protokolle (die über jedes Gespräch anzufertigen sind) Einsicht zu nehmen. Wie lange die Protokolle aufzubewahren sind, hängt von der Schwere des Delikts ab. Sie werden rechtlich wie jeder andere Beweis behandelt.

Der Ablauf einer legalen Abhöraktion: Eine Ermittlungsbehörde kommt im Zuge von Ermittlungen zu einem Verdacht, wo sie meint, um dem Verdacht weiter nachgehen zu können, sei eine Telefonüberwachung nötig. Es folgt dann ein Verdachtsbericht an die Staatsanwaltschaft, die das prüft. Ist für die Staatsanwaltschaft der Verdacht der Ermittlungsbehörden gerechtfertigt, gibt es dann den Antrag bei Gericht, wo die Ratskammer - eben der Dreiersenat - entscheidet. Wenn die Ratskammer Ja zur Abhöraktion sagt, gehen die Ermittler mit dem Gerichtsbeschluss zum Telefonbetreiber, der dann die Leitung für die Ermittler freischalten muss. Ergibt sich im Zug der Abhörung dann der Verdacht einer strafbaren Handlung, gehen die Ermittler damit wieder zur Staatsanwaltschaft, die das neuerlich überprüft und dann entscheidet, ob eine Anklage folgt oder nicht. (APA)