Eine Umsatzsteuererklärung müssen alle UnternehmerInnen abgeben, die pro Jahr mehr als 7.500 Euro umsetzen. Das betrifft jedoch nicht nur jene, die auch Umsatzsteuer abführen müssen: Auch jene KMU, die pro Jahr netto weniger als 22.000 Euro umsetzen, müssen eine Erklärung abgeben.

Deadline ist grundstätzlich Ende April des Folgejahres (bei elektronischer Übermittlung Ende Juni), auf Antrag kann die Frist aber verlängert werden.

Alles in einem

Pro Person ist eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Das gilt auch für UnternehmerInnen, die mehrere selbständige Tätigkeiten ausüben: Sie fassen alle Umsätze in einer Erklärung zusammen.

Gewöhnlich entspricht der auf der Steuererklärung ausgewiesene Betrag auch dem, der bei den Voranmeldungen gezahlt wurde. Sollte es dennoch zu einer Nachforderung kommen, wird ein zweiprozentiger Säumniszuschlag verrechnet.

Halb- oder vierteljährlich

Die Umsatzsteuer muss, um allfällige Vorsteuerzahlungen vermindert, grundsätzlich jeweils am 15. des übernächsten Monats vorausgezahlt werden. Die Umsatzsteuer für Februar ist somit am 15. April fällig. Das gilt jedoch nicht für KleinunternehmerInnen mit einem Netto-Jahresumsatz unter 22.000 Euro. Sie brauchen ihre Umsatzsteuer nur vierteljährlich anzumelden. Für sie ist der erste Anmeldungszeitpunkt des Kalenderjahres somit der 15. Mai.

Die monatliche Voranmeldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt ist grundsätzlich verpflichtend, sofern der Jahresumsatz im Vorjahr über 100.000 Euro gelegen war oder wenn sich für im Voranmeldungszeitraum ein Überschuss entsteht. (mas)