Wien – Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat in einem Urteil vom 17. Jänner bestätigt, dass etliche Klauseln in den Beförderungsbedingungen der AUA rechtswidrig sind. Damit seien den weitreichenden Haftungsbeschränkungen der AUA bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks ein Riegel vorgeschoben, heißt es in einer Pressemitteilung des Konsumentschutzministeriums. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

19 Klauseln eingeklagt

Der VKI hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen insgesamt 19 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der AUA eingebracht. Im Juni 2004 war das Handelsgericht (HG) Wien zu der Erkenntnis gekommen, dass 18 davon gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bzw. die Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) verstoßen.

Berufung in vier Punkten

Die AUA hatte Berufung in 4 Punkten eingelegt. Darin geht es vor allem um den Haftungsausschluss für den Verlust bzw. die Beschädigung etwa von Geld, Schmuck, Schlüsseln, sämtlichen elektronischen Geräten wie Computern und Fotoapparaten im Gepäck – selbst im Falle eines Verschuldens der Fluglinie.

Eine weitere Klausel, die die AUA beim OLG durchsetzen wollte, betraf die Möglichkeit, Gepäck und Passagiere "in Ausnahmefällen zu Vermeidung von Verspätungen" in anderen Fluglinien oder Flugzeugen transportieren zu können.

Gepäckstransport mit anderen Flugzeugen

Der VKI wiederum hat Berufung gegen die einzige Klausel eingelegt, die vom HG Wien als rechtskonform erkannt worden war. In dieser behält sich die AUA vor, aus "Sicherheits- oder operationellen Gründen" das Gepäck in einem anderen Flugzeug transportieren zu dürfen.

Mit dem OLG Wien-Urteil seien auch diese 5 Klauseln rechtswidrig, heißt es aus dem VKI. Die AUA kann allerdings beim zum Obersten Gerichtshof (OGH) Rekurs einlegen. (APA)