Vergleichen lohnt sich
Im konkreten Fall lohnt es sich jedoch, zu vergleichen: Liegt die Summe der Betriebsausgaben über der Pauschale, sollte auf die vereinfachte Methode verzichtet werden. Relevant ist dafür nicht das jeweilige Geschäftsjahr, sondern auch eine Prognose des darauffolgenden Jahres, da der Fiskus kein spontanes Springen von einer Berechnungsmethode zur anderen zulässt: Wer einmal von der Pauschalierung zur Einzelberechnung gewechselt ist, muss für die nächsten fünf Jahre dabei bleiben.
Bedingungen
Um die Ausgaben pauschal ermitteln zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss der Gewinn mittels Einnahmen-Augaben-Rechnung ermittelt werden. Zweitens muss die betreffende Person selbständig oder GewerbetreibendeR sein. Und drittens müssen die Umsätze des vorangegangenen Geschäftsjahres höchstens 220.000 Euro betragen haben.
Für kaufmännische oder technische Beratungen, für wissenschaftliche, vortragende, schriftstellerische oder erzieherisch-unterrichtende Tätigkeiten sowie für Beteiligte am Unternehmen (in einem wesentlichen Ausmaß) gilt ein Pauschalierungssatz von sechs Prozent des Umsatzes. Die Ausgabenpauschale darf jedoch höchstens 13.200 Euro pro Geschäftsjahr betragen.
Der Rest
In allen Fällen, die nicht zu den oben genannten Tätigkeiten zählen, darf ein Pauschalierungssatz von 12 Prozent angewendet werden. Die Höchstgrenze liegt hier bei 26.400 Euro pro Jahr.
Wer sich für die Pauschalierung entscheidet, darf auch noch einige Ausgabenarten zusätzlich absetzen. Dazu zählen die Ausgaben für die Anschaffung von Umlaufvermögen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren und Halbfertigfabrikate), Lohnkosten und Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge und ähnliche Pflichtabgaben.