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Karl Habsburg

Foto: APA/Herbert Pfarrhofer
Wien - Karl Habsburg, der Enkel des letzten österreichischen Kaisers, kämpft weiter um Liegenschaften aus dem ehemaligen "Familienfonds" des Hauses Habsburg-Lothringen. Die Schiedsinstanz für die Naturalrestitution von in der NS-Zeit geraubtem Besitz, der sich nun bei der öffentlichen Hand befindet, hatte eine Rückgabe Anfang Dezember aus verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Gründen abgelehnt. Habsburg bekämpft diese Entscheidung nun vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH), berichtet die "Krone" in ihrer Freitag-Ausgabe. Insgesamt drei Gruppen aus der Familie Habsburg-Lothringen hatten im Mai 2003 die Rückstellung von Liegenschaften des ehemaligen "Familienfonds" beantragt. Konkret handelte es sich um die Güter Mattighofen, Orth an der Donau samt Schloss Eckartsau, Pöggstall samt Spitz an der Donau, Vösendorf, Laxenburg samt Schloss, Park und Lanzendorfer Au, Krampen, Mannersdorf/Leitha, fünf Wiener Zinshäuser sowie Wertpapiervermögen. "Privatbesitz"

Dieses Vermögen - es galt als "Privatbesitz" des früheren Kaiserhauses - war 1919 enteignet, Mitte der dreißiger Jahre aber in den "Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen" eingebracht worden. Die Nationalsozialisten haben die Güter dann wieder enteignet, das Eigentum ging teilweise auf das Deutsche Reich und teilweise auf die Stadt Wien über. Nach 1945 erfolgte keine Rückstellung mehr. Die Liegenschaften gelangten in das Eigentum der Republik Österreich bzw. blieben bei der Stadt Wien.

Im VfGH wurde am Donnerstag bestätigt, dass in dieser Woche die Beschwerde eingelangt sei. Einerseits werde damit die "Erledigung" durch die Schiedsinstanz an sich bekämpft, andererseits werde auch ein Gesetzesprüfungsverfahren gefordert. Laut "Krone" klagt Habsburg auf Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Rückgabeverbot Die Schiedsinstanz hatte die Anträge der Familie Habsburg nicht inhaltlich geprüft, sondern sich für unzuständig erklärt. Die Begründung: Im Habsburgergesetz als Bestandteil der österreichischen Verfassung sei ein Rückgabeverbot festgehalten. Die Schiedsinstanz basiere aber auf einer einfachgesetzlichen Regelung, dem Entschädigungsfondsgesetz. Die Schiedsinstanz könne daher keine inhaltliche Prüfung der Anträge vornehmen, weil das ablehnende Ergebnis wegen der verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen schon vorher feststehen würde. (APA)