Der EuGH hat mit seinem jüngsten Urteil eine von allen Fachleuten erwartete Entscheidung getroffen und die bis März 2003 geltende Steuerpflicht für ausländische Dividenden zum Normalsteuersatz (mit bis zu 50 %) als EU-widrig klassifiziert.

Der österreichische Gesetzgeber hat diese erwartete Entscheidung teilweise schon vorweggenommen und mit Wirkung ab 1.4.2003 die diesbezüglichen einkommenssteuerlichen Bestimmungen geändert. Seit diesem Zeitpunkt unterliegen ausländische Kapitalerträge – soweit sie bisher höher (nämlich mit dem vollen Einkommensteuersatz) besteuert wurden als vergleichbare inländische Kapitalerträge – nur mehr einem Sondersteuersatz von 25 %. Begünstigt durch diese Neureglung sind vor allem ausländische Dividenden, Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf einem Auslandsdepot befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds.

Wer nun in der Zeit seit dem EU-Beitritt bis zur Gesetzesänderung ab 1.4.2003 Dividenden von Kapitalgesellschaften aus einem EU-Mitgliedsstaat mit dem progressiven Einkommensteuersatz besteuern musste, kann unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidung eine Herabsetzung der Einkommensteuer auf 25 % bzw den halben Durchschnittsteuersatz beantragen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  • Für Jahre, für die die Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist, kann die Herabsetzung durch einen formlosen Antrag verlangt werden.
  • Ist die Veranlagung für einzelne Jahre bereits rechtskräftig geworden, kann ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gem § 299 BAO gestellt werden. Ein solcher Antrag ist aber nur innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist möglich, dh nach derzeitiger gültiger Gesetzeslage vereinfacht ausgedrückt, wenn der Bescheid innerhalb der letzten fünf Jahre zugestellt wurde.