Mit Sexualdelikten von Klerikern befasst sich der Paragraph 1.395 des Kirchenrechts, wobei "qualifizierte Delikte" dann gegeben sind, wenn es sich bei den Opfern um Personen unter 16 Jahren handelt. Das Kirchenrecht bzw. das kirchliche "Strafrecht" verlangt bei sexuellen Tatbeständen von Priestern, Pfarrern oder Bischöfen eine "gerechte Strafe", die zwar nicht näher definiert ist, jedenfalls aber reicht der Strafrahmen bis zu "Entlassung aus dem Klerikerstand".
Bischöfliches Diözesangericht zuständig
Zuständig ist bei "einfachen" Klerikern das Bischöfliche Diözesangericht, bei Bischöfen das kirchliche Höchstgericht in Rom und bei Kardinälen der Papst persönlich. Die "Verjährungsfrist" beträgt fünf Jahre. Für die Einleitung eines kirchenrechtlichen Strafverfahrens müssen allerdings konkrete Beweise oder glaubwürdige Zeugenaussagen vorliegen. Lediglich in der Öffentlichkeit erhobene Vorwürfe gegen eine Person reichen nicht aus.