Wien - Die Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines (AUA) enthalten laut einem Erkenntnis des Handelsgerichtes Wien (HG Wien) insgesamt 18 unzulässige Vertragsbestimmungen. Die Mehrzahl der nachteiligen Klauseln sehen unzulässige Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse vor, teilt das Konsumentenschutzministerium am Donnerstag mit.

Als unzulässig und daher unwirksam hat das Gericht unter anderem erkannt, dass nicht abgeholtes Gepäck nach drei Monaten von der AUA entschädigungslos entsorgt werden darf, oder dass es einer eigenen Vereinbarung bedarf, wenn der Passagier gleichzeitig mit seinem Gepäck am Bestimmungsort ankommen möchte. Beides sei gröblich benachteiligend. Ein besonderes Konsumenten-Ärgernis ist laut Ministerium auch die Bestimmung, wonach bei bestimmten Spezialtarifen jedenfalls 100 Prozent Stornogebühr anfallen, unabhängig vom tatsächlichen Schaden der Luftlinie.

Ausschluss der Haftung

Ebenfalls als unzulässig und daher unwirksam erkannte das Gericht den Ausschluss der Haftung der AUA selbst im Falle ihres Verschuldens für den Verlust bzw. die Beschädigung etwa von Geld, Schmuck, Schlüsseln, sämtlichen elektronischen Geräten wie Computern und Fotoapparaten. Weiters schließt die AUA die Haftung unabhängig von der Art des Schadens und ihrem eigenen Verschulden jedenfalls dann aus, wenn eine ältere, geistig oder körperlich beeinträchtigte Person geschädigt wird und dieser Umstand allenfalls auch nur in geringem Maß den Schaden mitverursacht hat.

Das Handelsgericht Wien ließ laut Konsumentenschutzministerium den Einwand der AUA nicht gelten, wonach die beanstandeten Bedingungen in Wechselwirkung mit der EU sowie mit den von nationalen Behörden, Regierungen und Verbraucherschutzorganisationen erarbeiteten IATA-Empfehlungen stehen oder zum Teil den Regelungen des Warschauer Abkommens entsprechen. Vielmehr wären Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Vertragsbedingungen die Regeln des ABGB und des KSchG.

Verbandsklageprozess

Überprüft wurden die Beförderungsbedingungen der AUA durch das HG Wien im Rahmen eines Verbandsklageprozesses, den der Verein für Konsumentenschutzinformation (VKI) im Auftrag von Konsumentenschutzminister Herbert Haupt (F) geführt hat. Das Handelsgericht Wien erkannte, dass 18 Vertragsklauseln gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bzw. die Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) verstoßen und somit unwirksam sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

"Gerade bei Unternehmen, die auf Grund ihrer Marktmacht Vertragsbedingungen diktieren, ist deren Kontrolle durch Konsumentenschutzorganisationen unabdingbar", so Haupt und kündigte an, speziell gegen marktbeherrschende Unternehmen im Wege von Klagsaufträgen vorgehen zu wollen.(APA)