Das neue UG berechtigt die Studierenden, im Zuge einer Abstimmung aus einer vom jeweiligen Senat erstellten Vorschlagsliste eine Zweckwidmung ihrer Gebühren festzulegen. Einer dieser Vorschläge muss dabei von den Studentenvertretern im Senat stammen. An den Universitäten Wien und Salzburg haben die ÖH-Vertreter daher eine "Rücküberweisung als Lehrmittelförderbeitrag" zur Abstimmung vorgeschlagen - für die wahlberechtigten Studenten natürlich ein "Zuckerl". Das Bildungsministerium hatte dies in einer Rechtsauskunft allerdings als nicht zulässig erachtet, weil die Studienbeiträge laut UG bei den Unis verbleiben und für deren Zwecke verwendet werden müssen. Der Senat der Uni Wien hatte den ÖH-Antrag deshalb abgelehnt.
Inland
Neue Gutachten sollen Studenten Gebühren zurückbringen
Abstimmung im Senat der Uni Salzburg
Wien/Salzburg - Mit neuen juristischen Gutachten nimmt die
Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) ihren Kampf um eine
Rückerstattung von Studiengebühren wieder auf. Bei der Sitzung des
Senats an der Uni Salzburg, bei der über die Kategorien für die im
neuen Universitätsgesetz (UG) vorgesehenen Zweckwidmung abgestimmt
wird, werden am Mittwoch zwei Expertisen von
Verfassungsrechtlern vorgelegt, die eine Rückerstattung der
Studienbeiträge als "Lehrmittelförderbeitrag" an die Studenten für
zulässig halten. Das Bildungsministerium hatte dies in einer
Rechtsauskunft an die Universitäten zuletzt als nicht rechtens
erachtet.
Im Gutachten des Anwalts und Verfassungsrechts-Dozenten Alfred J.
Noll heißt es zum Argument des Bildungsministeriums: "Dass diese
Einnahmen der Universität verbleiben, heißt nun aber nicht, dass sie
nicht von der Universität im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und
der ihnen eingeräumten vollen Rechtsfähigkeit wieder verausgabt
werden dürften. Die Universitäten sind nicht von Gesetzes wegen dazu
verhalten, auf ihren Einnahmen sitzen zu bleiben." Ihre Einnahmen aus
den Studienbeiträgen würden "zur Gänze der universitären
Budgetautonomie unterliegen". Dem Bund bliebe es nur vorbehalten, in
den Verhandlungen über die Leistungsvereinbarungen geltend zu machen,
dass die von der jeweiligen Uni gewählte Mittelgebarung nicht dem vom
Bund vorgegebenen Leistungsziel entspricht.
(APA)