Wien/Salzburg - Mit neuen juristischen Gutachten nimmt die Österreichische Hochschülerschaft (ÖH) ihren Kampf um eine Rückerstattung von Studiengebühren wieder auf. Bei der Sitzung des Senats an der Uni Salzburg, bei der über die Kategorien für die im neuen Universitätsgesetz (UG) vorgesehenen Zweckwidmung abgestimmt wird, werden am Mittwoch zwei Expertisen von Verfassungsrechtlern vorgelegt, die eine Rückerstattung der Studienbeiträge als "Lehrmittelförderbeitrag" an die Studenten für zulässig halten. Das Bildungsministerium hatte dies in einer Rechtsauskunft an die Universitäten zuletzt als nicht rechtens erachtet.

Das neue UG berechtigt die Studierenden, im Zuge einer Abstimmung aus einer vom jeweiligen Senat erstellten Vorschlagsliste eine Zweckwidmung ihrer Gebühren festzulegen. Einer dieser Vorschläge muss dabei von den Studentenvertretern im Senat stammen. An den Universitäten Wien und Salzburg haben die ÖH-Vertreter daher eine "Rücküberweisung als Lehrmittelförderbeitrag" zur Abstimmung vorgeschlagen - für die wahlberechtigten Studenten natürlich ein "Zuckerl". Das Bildungsministerium hatte dies in einer Rechtsauskunft allerdings als nicht zulässig erachtet, weil die Studienbeiträge laut UG bei den Unis verbleiben und für deren Zwecke verwendet werden müssen. Der Senat der Uni Wien hatte den ÖH-Antrag deshalb abgelehnt.

Im Gutachten des Anwalts und Verfassungsrechts-Dozenten Alfred J. Noll heißt es zum Argument des Bildungsministeriums: "Dass diese Einnahmen der Universität verbleiben, heißt nun aber nicht, dass sie nicht von der Universität im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und der ihnen eingeräumten vollen Rechtsfähigkeit wieder verausgabt werden dürften. Die Universitäten sind nicht von Gesetzes wegen dazu verhalten, auf ihren Einnahmen sitzen zu bleiben." Ihre Einnahmen aus den Studienbeiträgen würden "zur Gänze der universitären Budgetautonomie unterliegen". Dem Bund bliebe es nur vorbehalten, in den Verhandlungen über die Leistungsvereinbarungen geltend zu machen, dass die von der jeweiligen Uni gewählte Mittelgebarung nicht dem vom Bund vorgegebenen Leistungsziel entspricht. (APA)