Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Urteil den Missbrauch mit 0900er-Mehrwertdienstnummern weiter eingeschränkt. Anbieter von Mehrwertdiensten dürfen demnach ihre ihnen zugeteilte Mehrwertnummern samt technischer Einrichtung künftig nicht mehr als ein Mal Drittanbietern überlassen und müssen die Haftung für Verstöße wegen unlauteren Wettbewerbs auch für Vertragspartner übernehmen, teilte die Arbeiterkammer (AK) am Freitag mit, die Konsumenten dazu rät, keine teuren 0900er-Nummern anzurufen.

Belästigung

Anlass für das OGH-Urteil war eine AK-Klage gegen einen Vorarlberger Tonbanddienstanbieter, der eine ihm von zwei Wiener Festnetzanbietern überlassene 0900er-Nummer wiederum zwei Londoner Firmen gegen Beteiligung am Hotline-Gewinn abgetreten hat, was laut OGH-Urteil nach dem Telekomrecht unzulässig und ein Wettbewerbsverstoß ist. Zwischen Herbst 2002 und Anfang 2003 wurden in diesem Zusammenhang auch österreichische Konsumenten mit Werbeanrufen belästigt. Eine Computerstimme benachrichtigte die Konsumenten, sie hätten Bargeld in der Höhe von 25.000 Euro gewonnen, der Gewinn musste allerdings unter einer teuren 0900er-Mehrwertnummer angefordert werden, wobei der Anruf 1,86 Euro in der Minute kostete und das Gespräch rund drei Minuten und 30 Sekunden dauerte. Gewinne wurden nie ausbezahlt.

Rechtswidrig

Werbeanrufe sind laut Telekomgesetz ohne vorherige Zustimmung des Konsumenten unzulässig, betont die AK. Der Tonbanddiensteanbieter hätte zudem die Nummer laut Telekomrecht selbst nutzen müssen und Werbeanrufe durch Nummernentzug unterbinden können. Die Wettbewerbsverstöße sind laut OGH-Urteil daher dem Tonbanddienstanbieter anzurechnen, auch wenn sie von Vertragspartnern begangen wurden.

Die AK hat mit dem beklagten Tonbanddiensteanbieter indes kürzlich einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, worin er sich zur Unterlassung weiterer Wettbewerbsverstöße verpflichtet hat. (APA)