Die Zahl der Wahlberechtigten kann sich allerdings noch ändern. Jetzt beginnt nämlich das "Rechtsmittel"-Verfahren zu den Wählerverzeichnissen: Ab 23. März werden die Verzeichnisse in den Gemeindeämtern aufgelegt - bzw. ab 26. März in größeren Gemeinden (zwingend ab 10.000 Einwohner) in den Häusern ausgehängt ("Hauskundmachung"). Gegen eine falsche Eintragung oder Nicht-Eintragung kann Einspruch erhoben werden - und gegen die Entscheidung der Behörden darüber ist noch eine Berufung möglich.
Einsprüche müssen bis 1. April eingebracht werden, darüber entschieden werden muss bis spätestens 7. April. Berufung kann dann bis 10. April eingelegt werden - womit auch der Oster-Sonntag ein Datum im Bundespräsidenten-Wahlkalender ist: Bis spätestens 11. April muss der Berufungsgegner durch die Gemeinde verständigt werden. Über die Berufungen muss bis spätestens 17. April entschieden werden.