Auch Martin Kerscher soll nachzahlen.

Innsbruck - Nach ihrer Verurteilung am Innsbrucker Landesgericht wollen die beiden ehemaligen FC-Tirol Präsidenten, Othmar Bruckmüller und Martin Kerscher, gegen das Urteil Berufung einlegen, hieß es am Mittwoch im ORF-Radio Tirol. Die beiden waren am Dienstag zur Zahlung von 21.680,42 Euro Schulden an die klagende Reinigungsfirma verurteilt worden.

Bruckmüller meinte, er habe nur als "Sanierer fungiert und versucht, mit mir allen zur Verfügung stehenden Mitteln den FC Tirol in der Form und Leistungsstärke zu erhalten". Er werde daher berufen.

"Insolvenzgefahr des FC Tirol nie ersichtlich"

Konkret geht es um Tätigkeiten der Reinigungsfirma im Zeitraum Sommer bis Herbst 2001. Die beklagten Vorstände des im Jahr 2002 in den Konkurs geschlitterten Fußballvereins hätten für die ausstehende Summe zu haften, da "sie schuldhaft eine ordnungsgemäße Finanzgebarung und Überwachung unterlassen" hätten, hieß es am Mittwoch von Seiten des Landesgerichts. Die Beschuldigten bestritten die Haftung, da eine Insolvenzgefahr des FC Tirol nie ersichtlich gewesen und darüber hinaus eine interne Aufteilung der Kompetenzen vorgelegen sei.

Das Gericht stellte fest, dass bereits seit Ende 1999 eine Insolvenzsituation vorlag, die Bruckmüller und Kerscher als Vorstandsmitglieder erkennbar und bewusst gewesen sei. Danach sei es zu Mahnungen, Klagen und Exekutionsführungen gegen den FC Tirol gekommen. In der Öffentlichkeit sei "schon seit Jahren" von den Finanzschwierigkeiten die Rede gewesen.

Die zwei Vorstandsmitglieder "eines idellen Vereins" hätten "nach dem Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters zu haften", erklärte ein Sprecher des Landesgerichts am Mittwoch das Urteil. Darüber hinaus würden die Beklagten sogar am Maßstab eines professionellen Geschäftsführers einer juristischen Person haften, da der Verein FC Tirol wegen seiner Finanz- und Wirtschaftsgebarung einem Großunternehmen gleichzusetzen sei. Die beiden Ex-Bosse müssten auch deswegen für die ausstehenden 21.680,42 Euro haften, da sie die Klägerin zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht über die damals bereits bestehende Insolvenzsituation des Vereins aufgeklärt haben, hieß es.(APA)