Die europäischen Staaten sind durch den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf freie Meinungsäußerung) zur Bekämpfung von Medienkonzentration verpflichtet. Diese Auffassung vertrat der Verfassungsrechtler Wolfgang Berka (Universität Salzburg) am Dienstag bei der Enquete des Justizministeriums zum Thema Medienkonzentration. Allerdings sei dieser Auftrag eine "äußerst anspruchsvolle Regulierungsaufgabe", gab Berka laut Vortrags-Abstract zu bedenken.

pluralistische und freie öffentliche Kommunikation

Der freie Zugang zu den Medienmärkten sowie der Wettbewerb der Medien sichere den pluralistische und freie öffentliche Kommunikation, so das Postulat der Menschenrechtskonvention (EMRK) laut Berka. Diese Voraussetzung sei indes "prekär", und werde gefährdet oder gar obsolet, sobald es zu einer Konzentration von Medienmacht kommt. Dann müssten Kontrollmechanismen des Staates einsetzen, um die freie und vielfältige Meinungsäußerung zu garantieren.

"Mut zu sachgerechten Entscheidungen"

Staatliche "Kontrolle" von Medien aber ist ein mehr als heikles Thema. In den publizistischen Prozess einzugreifen, würde das "Ende der Medienfreiheit" bedeuten und komme daher nicht in Frage, so der Jurist. Primär verantwortlich sieht Berka daher das Wettbewerbs- und Kartellrecht. Dieses müsse aber den besonderen Bedingungen des Medienmarkts angepasst werden. Und: Wirksam eingesetzt könne es nur werden, wenn die Politik den "Mut zu sachgerechten Entscheidungen" aufbringe. Die Wettbewerbshüter selbst müssten dem "oft übermächtigen Druck der betroffenen Medien widerstehen können".

Wie schon Enquete-Teilnehmer am Montag strich auch Berka hervor, dass die freiwillige Selbstkontrolle der Medien wesentlich sei. Der Zerfall des Pressrats in Österreich sei daher zu bedauern. Am Rande der Enquete hatte sich indes ein neues Modell für die Selbstkontrolle der heimischen Medien abgezeichnet. Auf Initiative österreichischer Chefredakteure könnte eine Art Medienombudsstelle geschaffen werden.

Strafrecht begrenzt einsetzbar

Nur sehr begrenzt einsetzbar ist für Berka das Strafrecht, "weil es sich dabei um das eingriffsintensivste Mittel zur Beschränkung der Freiheit der Medien handelt". Keinesfalls ein strafbares Delikt sei "publizistische Macht als solche" sowie deren Missbrauch. "Die Meinungsfreiheit schützt auch den Kampf um Einfluss und Macht, solange es ein Kampt mit geistigen Mitteln ist." (APA)