Wien - Rechnungshof-Präsident Franz Fiedler hält Sanktionen für eine Nicht-Meldung einer Unternehmensbeteiligung an den Unvereinbarkeitsausschuss für durchaus überlegenswert. Weitere Änderungen des Unvereinbarkeitsgesetzes hält er nicht für nötig. Der derzeitige Text besage klar, dass jede Beteiligung, gleichgültig welcher Höhe, gemeldet werden muss, erklärte Fiedler gegenüber der APA. Die Entscheidung, ob eine Bagatellegrenze eingezogen werden soll, sei eine politische. Ausdrücklich verwies er darauf, dass die Meldungen an den Ausschuss und an den Rechnungshof "zwei verschiedene Paar Schuh" seien.

Parlament soll Bagatellegrenze klären

Hinsichtlich der Bagatellegrenze müssten die Abgeordneten selbst klären, was die Intention des Parlaments ist. "Da soll sich der Rechnungshof raushalten." Allerdings, so Fiedler: "Wenn man alles angibt, kann nichts passieren."

Keine "lex imperfekta"

Sanktionen sollte man schon aus dem Grund überlegen, dass die Bestimmung zur Meldepflicht keine "lex imperfekta" sein sollte. "Es muss dabei aber klar sein, dass man ein Versehen oder einen Interpretationsfehler nicht genauso behandeln kann wie eine Vorsatztat", so Fiedler. Das Gesetz sieht derzeit auch bei der Meldepflicht an den Rechnungshof keine Sanktionen vor. Aber in anderem Zusammenhang, z.B. hinsichtlich der beruflichen Stellung, sei im Gesetz durchaus eine Strafe enthalten.

Auslegungsproblem

Bei den nun bekannt gewordenen Nicht-Meldungen - u.a. von Finanzminister Karl-Heinz Grasser oder Gesundheitsministerin Maria Rauch-Kallat - dürfte, "so weit ich das bisher überblicken kann, ein Auslegungsproblem gegeben sein", so Fiedler. Da im Gesetz eine 25-Prozent-Beteiligungsgrenze für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorsehe, "wäre es vorstellbar, dass jemand auf die Idee kommt, er müsse erst Beteiligungen über 25 Prozent melden", meinte Fiedler.

Gesetzestext eindeutig

Aber eigentlich "besagt der Text des Gesetzes eindeutig, dass alles gemeldet werden muss". Mit einer klaren Interpretation durch den Ausschuss könnte man hier aber Konflikte in der Zukunft vermeiden. Dafür wäre allerdings keine Gesetzesänderung nötig, so Fiedler.

Zwei verschiedene Paar Schuhe

Die - von Grasser, Rauch-Kallat und ÖVP-Klubobmann Wilhelm Molterer vorgebrachte - Erklärung, dass ohnehin Meldung an den Rechnungshof erstattet worden sei, "greift nicht", sagte Fiedler. Die beiden Meldungspflichten würden nämlich unterschiedlichen Zwecken dienen.

Bei der Meldung an den RH-Präsidenten gehe es darum, dass sich dieser einen Überblick verschaffen soll, ob bei einem Regierungsmitglied während der Amtszeit ein "außergewöhnlicher Vermögenszuwachs" auftritt, erklärte Fiedler. Ist ein solcher erkennbar, hat der RH-Präsident dies dem Nationalratspräsidenten des Nationalrates - bzw. bei Landesregierungsmitgliedern dem Landtagspräsidenten - zu melden. Dem RH müssen die Regierungsmitglieder und Staatssekretäre bei Amtsantritt, bei Ausscheiden aus dem Amt und alle zwei Jahre während der Amtszeit ihre Beteiligungen an Unternehmen melden.

Keine Bereicherung durch Insiderwissen

Mit der Meldung an den Ausschuss solle verhindert werden, dass sich ein Regierungsmitglied auf Grund seiner Beteiligung an einem Unternehmen einen privaten Vorteil verschafft, indem an das Unternehmen ein Auftrag der öffentlichen Hand vergeben wird. Deshalb dürfen Unternehmen, an denen ein Regierungsmitglied über 25 Prozent hält, keine öffentlichen Aufträge bekommen - es sei denn, der Ausschuss billigt das ausdrücklich. (APA)