Anlass war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April diesen Jahres. Danach ist der Ausschluss des biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, nicht mit dem Schutz der Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar.
Bisher ist der biologische Vater zum Beispiel weitgehend rechtlos, wenn er ein Kind mit einer verheirateten Frau bekommt. Dann ist der Ehemann der Frau kraft Gesetz der rechtliche Vater des Kindes. Nach dem Entwurf kann der biologische Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes - in dem Beispiel des Ehemanns - anfechten. Dies gilt allerdings nicht, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind eine "sozial-familiäre Beziehung" hat.