Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nämlich im September eine Asyl-Richtlinie des Ministeriums zu Fall gebracht, mit der Asylwerber aus bestimmten Staaten von der Bundesbetreuung ausgeschlossen wurden. Der Erlass des Ministeriums sei gesetzlich nicht gedeckt, hieß es damals. Nun schafft man quasi diese gesetzliche Grundlage.
Neue Bestimmungen gelten auch rückwirkend
Der Gesetzgeber habe damals beabsichtigt, dass kein klagbarer Rechtsanspruch auf Betreuung bestehe, wenn die Kriterien für die Aufnahme nicht erfüllt werden, erläuterte Vogl. Auch sei kein Rechtsanspruch vorgesehen gewesen, wenn Ansprüche von anderen Einrichtungen (Länder, NGOs) bestehen. Laut Vogl gelten die neuen Bestimmungen auch rückwirkend. Karitative Einrichtungen wie die Caritas könnten damit keine Regressansprüche gegenüber dem Bund geltend machen, für die Flüchtlinge, die sie bisher (auf eigene Kosten) versorgt haben.
Auf die Frage, ob es sich bei der Novelle nicht um Anlassgesetzgebung handle, meinte Vogl: "Bei der authentischen Interpretation klärt der Gesetzgeber mit der Novelle, wie er das gemeint hat. Das kann ohne weiteres sein, wenn es vorher ein Gerichtsurteil gab."
Dass mit dem Abänderungsantrag des Innenausschusses auch wieder Kriterien für die Aufnahme und Entlassung aus der Bundesbetreuung eingeführt werden, ist laut Vogl ein "Vorgriff" auf eine EU-Betreuungslinie, die bis Februar 2005 umzusetzen sei. Demnach soll aus der Bundesbetreuung trotz Hilfsbedürftigkeit ausgeschlossen bleiben, wer: trotz Aufforderung nicht an der Feststellung seiner Identität oder Hilfsbedürftigkeit mitwirkt, wer bis zu sechs Monate nach seiner rechtskräftigen Ablehnung einen weiteren Asylantrag stellt, wer seinen Asylantrag aus nicht näher definierten "asylfremden Motiven" eingebracht hat, wer "wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt" wurde und wer "in der Unterkunft ein für die anderen Mitbewohner unzumutbares Verhalten" an den Tag legt.