Das Handelsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Elfriede Dworak in der Rechtssache der klagenden Partei Krone Verlag GmbH & Co KG, 1190 Wien, Muthgasse 2, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Agentiniertstraße 20/1/3, wider die beklagte Partei Standard Verlags GmbH, 3430 Tulln, Königstetterstraße 132, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Mariahilferstraße 1d, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung nach öffentlich mündlicher Streitverhandlung zu Recht:

1) Die Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen Lichtbilder, an denen die Herstellerrechte und/oder die ausschließlichen Werknutzungsrechte der Klägerin zustehen, insbesondere die auf den Titelseiten der periodischen Druckschrift "Neue Kronen Zeitung" vom 12. und 13. 01.2000 veröffentlichten Lichtbilder, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wenn gleichzeitig wahrheitswidrig der Eindruck erweckt wird, die Klägerin hätte mit der Veröffentlichung von Lichtbildern tatverdächtiger Personen bewusst gegen das Gesetz verstoßen.

2) Der Klägerin wird die Ermächtigung erteilt, den Spruch der Unterlassungsentscheidung im Sinne des Teilurteils des OGH vom 28. 05. 2002, ON 22 sowie Punkt 2. des Spruches dieses Urteils binnen 6 Monate ab Rechtskraft auf Kosten der Beklagten im redaktionellen Teil der periodischen Druckschrift DER Standard in einem Kasten mit Fettdruckrahmen und fettgedruckter Bezeichnung der Parteien veröffentlichen zu lassen.

Handelsgericht Wien

1011 Wien, Riemergasse 7

Abteilung 19 am 09. Oktober 2002 (DER STANDARD, Printausgabe vom 13.10.2003)