Wien - Das Reservieren von Internet-Adressen, oder krasser formuliert das "Domain-Grabbing" - die Registrierung einer Adresse mit dem Ziel, sie anderen Benutzern später zu verkaufen - kann ein einträgliches Geschäft sein. So meldete das US-Online-Auktionshaus eBay ein Gebot in Rekordhöhe von zehn Mill. Dollar (9,91 Mill. Euro/136,4 Mill. S) für die Nutzung der Internet-Adresse "Year2000.com". Eine lukrative Summe dürfte sich auch jenes bayrische Unternehmen ausmalen, das sich in Erwartung der Fusion der beiden deutschen Geldhäuser Dresdner Bank und HypoVereinsbank die Domäne "www.dresdner-hypovereinsbank.de" gesichert hat. "Das ganze ist ein brandaktuelles Thema", bestätigt Rechtsanwalt Felix Prändl von der Kanzlei Brauneis, Klauser & Prändl. In Österreich ist "Domain-Grabbing" allerdings nicht mehr so leicht. Wie Prändl in der Tageszeitung "Der Standard" anhand des konkreten Beispiels "jusline" aufrollt, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) dem einen Riegel vorgeschoben. Demnach ist "Domain-Grabbing" sittenwidrig und Betroffene können auf Unterlassung und Löschung des Domain-Namens klagen, wenn entweder ein Konkurrent an der Nutzung eines von ihm verwendeten Kennzeichens gehindert werden soll oder die Registrierung ausschließlich erfolgt, um "Lösegeld" für die Herausgabe zu verlangen. Im "Jusline"-Fall sah sich die klagende "JUSLINE GmbH" mit der Internetadresse jusline-co.at in ihren Rechten dadurch verletzt, dass ein anderes Unternehmen den Domain-Namen "jusline.com" registrieren ließ. Im Endurteil gab der OGH dem Klagebegehren auf Unterlassung der Verwendung und Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens "jusline.com" statt. Begründung: Der Geschäftsführer der Beklagten habe zum Zeitpunkt der Registrierung vom Domain-Namen der Klägerin gewusst und die Registrierung durch die Beklagte habe einzig und allein dem Zweck gedient, die Klägerin in ihren Geschäften zu behindern und sich eine spätere Überschreibung der Internetadresse abgelten zu lassen. Neu an diesem Erkenntnis sei, dass sich das Höchstgericht nicht auf Kennzeichenschutz oder Namensrecht gestützt, sondern definiert habe, dass beim "Domain-Grabbing" eine selbstständige, sittenwidrige Handlung im Sinne des Paragraphen 1 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt. Auf die markenrechtliche oder namensrechtliche Schutzfähigkeit des als Domain-Adresse genutzten Zeichens komme es nicht an. Ein interessantes Detail sei, so Prändl zur APA, dass der OGH zwar einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch feststelle, jedoch keinen "Übertragungsanspruch" des Domain-Namens auf Kläger. In der Frage der Registrierung von prominenten Ortsbezeichnungen durch findige Hoteliers glaubt Prändl, dass andere Hoteliers in der gleichen Gemeinde gute Chancen auf einen Unterlassungsanspruch haben. (APA)