Dabei geht es um Gelder, die von Unternehmen nach Grasser-Vorträgen für soziale Zwecke gespendet wurden. Wenn Grasser den Unternehmen lediglich gesagt habe, er wolle für die Vorträge kein Honorar, würde sich aber über Spenden freuen, wäre dies "sicher nicht steuerpflichtig", widerspricht Doralt der Argumentation der SPÖ. Anders gelagert wäre der Fall aus seiner Sicht allerdings, wenn Grasser mit den Unternehmen die Überweisung einer konkreten Summe für einen bestimmten Zweck vereinbart hätte.
"In dem Moment, wo ich den Betrag namhaft mache, ist das offensichtlich eine Vereinbarung", so Doralt. Hier bewege man sich in einer "Grauzone zur (steuerpflichtigen, Anm.) Honorarvereinbarung". Wenn beispielsweise jede Bank nach einem Grasser-Vortrag 7.500 Euro bezahlt hätte, "dann riecht das sehr nach Vereinbarung". Dies sei aber eine Frage der Beweiswürdigung und schwer nachweisbar.
Der Unterschied zum Steuerfall des Schauspielers Otto Tausig besteht für Doralt darin, dass Tausig die Spenden offenbar als Gegenleistung für Auftritte verlangt habe (Grasser bestreitet den direkten Zusammenhang zwischen seinen Vorträgen und den Spenden). Deshalb müsse Tausig diese Spenden als eigene Einnahmen versteuern, während seine Auftraggeber die Spenden als Betriebsausgabe steuerlich absetzen könnten. Im Fall Grasser seien die Spenden für die betroffenen Banken dagegen nicht steuerlich absetzbar. "Irgendwer muss immer Steuer zahlen", so Doralt. - Entweder die Bank oder der Finanzminister.