Wien - Ein 22-jähriger Student, der bei der Opernball-Demonstration 2001 einen Polizisten zu Boden getreten haben soll, wurde im Justizpalast rechtskräftig zu fünf Monaten bedingter Haft verurteilt.

Das Wiener Oberlandesgericht bestätigte damit das Urteil der ersten Instanz, die den jungen Mann wegen schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig erkannt hatte."

Fußtritt und Identifizierung

Als der Student im vergangenen November im Wiener Straflandesgericht verurteilt wurde, hatte das lautstarken Protest bei den Zuhörern ausgelöst. Das Gericht nahm es als erwiesen an, dass der 22-Jährige am 22. Februar 2001 mit Anlauf einem Beamten von hinten einen Fußtritt versetzt hatte, als sich dieser nach einem zuvor zu Fall gebrachten Kollegen bückte und jenem aufhelfen wollte. Der Polizist erlitt eine Prellung der linken Kniescheibe, konnte den Täter allerdings nicht bezeichnen. Andere Uniformierte waren allerdings überzeugt, diesen im 22-Jährigen ausfindig gemacht zu haben.

Widersprüchliche Aussagen bei Polizisten

Verteidiger Heinrich Vana wies auf widersprüchliche Angaben der Polizisten hin: In der Anzeige sei noch von einem Stoß mit anschließendem Sturz die Rede gewesen. Später hieß es jedoch, der Täter habe auf einen bereits am Boden liegenden Beamten eingetreten. Auch die Ortsangaben der Belastungszeugen würden nicht überein stimmen, bemängelte Vana. Der Student hatte von Anfang an betont: "Ich habe das nicht gemacht!"

"Die Argumente der Verteidigung verdienen durchaus Beachtung", stellte dazu nun der Berufungssenat fest. Insgesamt wären sie aber "nicht in der Lage, die schlüssige und umfassende Beweiswürdigung des Gerichts zu erschüttern."

Bei einem "komplexen Geschehen" wie einer Demonstration sei es "geradezu unmöglich, von den Beteiligten eine völlig deckungsgleiche Schilderung eines mehrphasigen Geschehens zu erhalten", sagte der Senatsvorsitzende. Wäre dem so, müsste man davon ausgehen, die Zeugen hätten sich abgesprochen, meinte Richter Maurer. Die Widersprüche fielen "nicht so ins Gewicht, dass man davon sprechen könnte, die Klärung des Sachverhalts wäre erschüttert".

In Folge dessen kam der Senat zum Schluss: "Ausschließlich der Beschuldigte kann die Insultierungen gesetzt haben." Dem 22-Jährigen fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu.(APA)