Wien - "Das Recht auf Teilzeit muss für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern gelten", sagt Ingrid Moritz, Leiterin der Frauen-Abteilung in der AK Wien. "Wird das Recht auf Teilzeit auf Betriebe ab 20 Beschäftigte eingeschränkt, so werden viele Mütter und Väter ausgeschlossen".

Mehrheit wäre ausgeschlossen

Im Regierungsübereinkommen ist eine Einschränkung auf ArbeitnehmerInnen in Betrieben ab 20 Beschäftigte und mit mindestens 3jährigen Betriebszugehörigkeit vorgesehen. Damit würden fast 2/3 der Frauen (64 Prozent) und mehr als die Hälfte der Männer (56 Prozent) von dieser Möglichkeit ausgenommen. Eine Einschränkung auf Betriebsgröße ist für die Betroffenen nicht nachvollziehbar. Auch in Kleinbetrieben sollen Eltern die Möglichkeit haben, ihre Arbeitszeitwünsche durchzusetzen.

Pensionsrechtlicher Ausgleich

Die Frage, ob Teilzeitarbeit einem Betrieb zumutbar ist, hängt nicht von der Betriebsgröße, sondern von der spezifischen Tätigkeit ab und muss im Einzelfall beurteilt werden. "Eltern, die in Teilzeit arbeiten, brauchen auch einen pensionsrechtlichen Ausgleich", sagt Moritz. Durch die schrittweise Ausweitung der Durchrechnungszeiträume mit der Pensionsreform 2003 kann es ansonsten zu erheblichen Nachteilen für Teilzeitbeschäftigte mit Betreuungspflichten kommen.

Würde das Recht auf Teilzeit auf Betriebe mit über 50 Beschäftigte eingeschränkt, wie die Wirtschaftskammer fordert, würden noch mehr ArbeitnehmerInnen um dieses Recht gebracht.

Ein diesbezügliches Gesetz muss so ausgestaltet sein, dass Teilzeit für Eltern auch durchsetzbar wird. Vorbild könnte hier die Regelung bei der Familienhospizkarenz sein. ArbeitnehmerInnen, die in Teilzeit arbeiten, brauchen außerdem mehr Rechte, was Pension und Kündigungsschutz betrifft.

Die AK fordert:

  • Einen pensionsrechtlichen Ausgleich bei Teilzeitarbeit wegen Betreuungspflichten

  • Ein gesetzliches Kündigungsverbot für Personen, die gegenüber ihren ArbeitgeberInnen den Wunsch äußern, die Arbeitszeit zu reduzieren. Der Weg der Anfechtung einer Kündigung (verpöntes Kündigungsmotiv) ist zu langwierig.

  • Ein Rückkehrrecht von Teilzeit auf Vollzeit. (red)