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Das Haus von Kunstsammler Cornelius Gurlitt in Salzburg Aigen, im Februar 2014. Mehr als 60 Werke wurden in dem Haus gesichert.

Foto: apa / barbara gindel

München - Anfang April glückte Cornelius Gurlitt ein großer Erfolg: Die Staatsanwaltschaft Augsburg hob die Beschlagnahme der Münchner Sammlung auf, nachdem Gurlitt der deutschen Bundesregierung und dem Freistaat Bayern zugesichert hatte, die Bilder von Experten untersuchen zu lassen und unter Raubkunstverdacht stehende Werke gegebenenfalls zurückzugeben. Nun verließen den Sammler, der schon seit langem schwer krank war, die Kräfte: Gurlitt starb in seiner Schwabinger Wohnung.

Er hatte von seinem Vater Hildebrand Gurlitt, einem versierten Kunsthändler und NS-Kollaborateur, eine riesige Kunstsammlung geerbt. Er lebte mit ihr, mitunter verkaufte er ein Stück. Am 22. September 2010 fiel er im Zug von Zürich nach München deutschen Zollfahndern auf. Daraufhin setzten Recherchen ein, exakt ein Jahr später erließ das Amtsgericht Augsburg einen Durchsuchungsbeschluss. Gurlitt wurde der Steuerhinterziehung verdächtigt.

In der Wohnung des Sammlers kamen die Beamten nicht aus dem Staunen heraus. Sie glaubten, einen riesigen Fund gestohlener Kunst gemacht zu haben - und beschlagnahmten 1406 Werke. Man war regelrecht überfordert. Erst eineinhalb Jahre später, Anfang November 2013, berichtete Focus über die sonderbare Beschlagnahme. Aufgrund fehlender Informationen wurde vieles, auch die Person Gurlitt, falsch dargestellt.

Mittlerweile ist klar, dass Hildebrandt Gurlitt 1940 vom NS-Regime viele Werke legal erwarb, die als "entartete Kunst" aus deutschen Museen eingezogen worden waren. Neben diesem Bestand (380 Objekte) gibt es rund 330 Kunstwerke, die der Familie Gurlitt bereits 1933, also vor der Machtübergabe an Hitler, gehörte. Der Verdacht auf Raubkunst beschränkt sich auf maximal 590 Werke. Untersucht werden auch die Bestände, die Gurlitt in seinem Salzburger Haus lagerte. Laut deutschen Medienberichten soll Gurlitt in einem Testament seine gesamte Sammlung einer Kunstinstitution im Ausland vermacht haben. Die Sammlung sollte zusammenbleiben, keiner seiner entfernten Verwandten sollten Anspruch auf Bilder bekommen. (trenk, DER STANDARD, 7.5.2014)