Luxemburg/Linz - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) rüttelt an den österreichischen Bestimmungen für Automaten-Glücksspiele. In ihrem Urteil vom Mittwoch erklärten die Luxemburger EU-Richter, dass der freie Dienstleistungsverkehr der österreichischen Konzessionsregelung entgegenstehe, wenn diese nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolge.

Das EU-Gericht beantwortete in dem konkreten Fall (C-390/12) eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Vereinbarkeit der österreichischen Regelung mit EU-Recht. Dabei weisen die EU-Richter darauf hin, dass das Landesverwaltungsgericht anzunehmen scheine, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und im Spielerschutz liege, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts hätten nämlich die österreichischen Behörden nicht nachgewiesen, dass die Kriminalität oder die Spielsucht im betreffenden Zeitraum ein erhebliches Problem darstellten. Der Europäische Gerichtshof habe aber bereits entschieden, dass die Staatseinnahmen eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen könnten.

Vier Rechtsstreitigkeiten

Der Ball liegt nun wieder beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Sollte dieses bei seiner Auffassung bleiben, müsste es zu dem Ergebnis kommen, dass die in dem Verfahren beanstandete Regelung nicht mit EU-Recht vereinbar sei, meint der EuGH. Das Landesverwaltungsgericht hat über vier konkrete Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Ihnen ist gemeinsam, dass nach Kontrollen an verschiedenen Orten in Oberösterreich Glücksspielautomaten, die ohne Konzession betrieben wurden, vorläufig in Beschlag genommen wurden.

Im vorliegenden Fall halten die EU-Richter eine getrennte Überprüfung einer Vereinbarkeit der österreichischen Regelung mit der EU-Grundrechtecharta nicht für erforderlich. Unter den vorliegenden Umständen wäre eine ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Einschränkung des Dienstleistungsverkehrs auch nicht nach der Grundrechtecharta zulässig. Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen die Glücksspielregelung könne auch nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit dem freien Dienstleistungsverkehr in der EU nicht vereinbar sei.

In Österreich dürfen Glücksspiele mittels Automaten nur von konzessionierten Unternehmern durchgeführt werden. Die Konzessionen stehen nur in begrenzter Zahl zur Verfügung. (APA, 30.4.2014)