Wien - Wer sich bei Fly Niki zum Piloten ausbilden lassen will, muss 360 Euro bezahlen. Damit man überhaupt zum Bewerbungsgespräch darf, dessen Ausgang naturgemäß völlig offen ist. Absolventen der Ausbildung - die 80.000 Euro kostet - wird dafür aber ein Arbeitsplatz bei der Airline versprochen.

In der Wiener Arbeiterkammer (AK) zeigt man sich verblüfft. Unternehmen würden immer wieder versuchen, die Kosten für "vorvertragliche Situationen" wie Einschulungen oder Schnuppertage auf Arbeitnehmer abzuwälzen. Einen "eklatanten Fall" wie diesen habe AK-Arbeitsrechtsexperte Günter Köstelbauer aber nicht in Erinnerung.

Auswahlinstrument für ernsthafte Absichten

Bei Fly Niki sieht man die Sache anders. Die Vorgehensweise sei "nicht unüblich" in der Branche, sagt eine Sprecherin auf Anfrage des STANDARD. Die 360 Euro seien "ein Auswahlinstrument, um sicherzustellen, dass sich nur Interessenten mit ernsthaften Absichten bewerben".

Wie sich der Betrag zusammensetzt, wofür oder von wem er eingehoben wird, darüber wird nicht informiert. Lediglich ein knapper Satz findet sich in den Informationsunterlagen der kooperierenden Linzer Flugschule Aeronautx: "Der Kostenbeitrag zur Selektion beträgt 360 Euro."

Auf Anfrage zeigt man sich zugeknöpft und verweist auf Fly Niki. Doch auch dort wird der Grund für die Einhebung der Summe nicht transparent gemacht und wiederum auf die Flugschule verwiesen, die für die Auswahl der Bewerber verantwortlich sei. In der von Fly Niki versendeten Einladung zur ersten der beiden Stufen des Auswahlverfahrens heißt es nur: "Überweisen Sie die Selektionskosten in der Höhe von 360 Euro und lassen Sie uns den Einzahlungsbeleg zukommen. Erst dann ist der Platz für die Selektion Stufe 1 gesichert."

Rechtlich nicht klar geregelt

Für die AK Wien sei der Fall klar, sagt Köstelbauer: "Die Rekrutierung von Mitarbeitern ist ureigenste Aufgabe eines Unternehmens." Er rät Betroffenen davon ab, Gebühren für Bewerbungsverfahren zu bezahlen. Rechtlich sei jedoch nicht klar geregelt, wer für Kosten, die im Rahmen von Vorstellungsgesprächen entstehen, aufkommen muss.

Ein Entscheid des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 1989 besagt, dass potenzielle Arbeitgeber die Kosten dann zu tragen haben, wenn sie Bewerber ausdrücklich zu einem persönlichen Termin einladen. Sie können dieser Verpflichtung nur entgehen, wenn sie in der Einladung den Aufwandersatz explizit ausschließen. Der Entscheid des OGH bezieht sich aber lediglich auf Reise- und Übernachtungskosten. In Deutschland ist diese Regelung übrigens im Arbeitsrecht verankert. (Christa Minkin, DER STANDARD, 14.4.2014)