Wien/Klagenfurt - Das Land Kärnten muss dem Team Stronach für 2014 keine Parteienförderung zahlen. Denn die Regelung, dass bei Überschreiten der Wahlkampfkostenbeschränkung die Parteienförderung für ein Jahr gestrichen ist, ist verfassungskonform, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt. Das Team Stronach hatte versucht, beim Höchstgericht rund 900.000 Euro zu erstreiten.

Stein des Anstoßes war die Bestimmung im Kärntner Parteienförderungsgesetz, dass im Jahr nach einer Wahl keine Parteienförderung beantragt werden kann, wenn die Beschränkung der Wahlkampfkosten bei einer Landtagswahl überschritten wird. Diese wurde mit 500.000 Euro für die Wahlwerbung der Partei plus 5.000 Euro personalisierte Wahlwerbung pro Kandidat (also 90.000 Euro für 36 Kandidaten) - zwischen Stichtag und Wahltag - festgesetzt. Das Team Stronach hat für die Landtagswahl vor einem Jahr 1,3 Millionen ausgegeben.

Dennoch hat es die Parteienförderung für 2014 beantragt, bekam aber einen negativen Bescheid der Landesregierung. Diesen bekämpfte die Partei beim VfGH und führte eine Reihe von Verfassungsverstößen an. Der Gerichtshof sah keinen einzigen davon als gegeben und kam somit zum Schluss, dass die Beschwerde "nicht begründet" sei.

Keine Partei begünstigt

Denn ein Bundesland habe durchaus die Kompetenz (mit demselben Spielraum wie der Bundesgesetzgeber), Regelungen über die Förderung der Landtagsparteien zu erlassen und dafür besondere Bedingungen zu regeln. Das Team Stronach hatte gemeint, Länder seien nicht befugt, eine Wahlkampfkostenobergrenze zu verhängen, dies könne nur der Bund tun.

Die Tätigkeit der Parteien werde durch die Regelung nicht beschränkt und es werde keine Partei spezifisch begünstigt. "Sinn und Zweck der Parteienförderung ist es, die politische Tätigkeit einer Partei in einer Weise zu fördern, die es ihr erlaubt, ihrer politischen Tätigkeit insgesamt und nachhaltig nachzukommen." Daher sei es nicht unsachlich, wenn die Gewährung der Förderung an die Einhaltung der Wahlkampfkostenbeschränkung "in der relativ kurzen Zeit" zwischen Stich- und Wahltag geknüpft wird.

Deren Obergrenze von 500.000 Euro entspreche - umgerechnet auf die Kärntner Wahlberechtigten - den sieben Millionen für den Nationalratswahlkampf. Und sie sei "auch nicht derart niedrig bestimmt, dass ein geeigneter Wahlkampf nur mehr dann geführt werden könnte, wenn gleichzeitig auf die Parteienförderung verzichtet werden würde". (APA, 4.4.2014)