Der Busunfall in Oberösterreich hat eine Debatte über Telefonieren am Steuer entfacht. Wie dies zu erfolgen hat, ist in der Freisprecheinrichtungsverordnung aus dem Jahr 1999 geregelt. Dort ist festgelegt, dass für Freisprecheinrichtungen "immer irgendein Kabel" erforderlich ist, sagte ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer der APA. Er fordert nun eine Anpassung "an moderne technische Gegebenheiten".

Seit 1. Juli 1999 verboten

Ohne Freisprechanlage verboten ist Telefonieren am Steuer seit 1. Juli 1999. In den 15 Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung wurde sie nicht an neue technische Entwicklungen angepasst. In der Verordnung wird zwischen fixen und mobilen Freisprecheinrichtungen unterschieden, wobei die mobilen immer über ein "ausreichend langes Verbindungskabel" bzw. über "Ohrhörer" verfügen müssen. Mittlerweile hat jedoch so gut wie jedes Handy eine eingebaute Freisprechfunktion mit Lautsprecher. "Dass das Handy daneben liegt und auf Lautsprecher geschaltet ist, hat es damals nicht gegeben", sagte Hoffer. Diese Aktivierung der Gerätelautsprecher zum Telefonieren während der Fahrt ist jedoch in der Verordnung nicht erfasst, so der Experte. Allerdings: "Mir ist keine Beanstandung durch die Polizei bekannt", sagte der Jurist.

"Sie erlaubt alle Alternativen, die es gibt."

Aus dem Verkehrsministerium hieß es jedoch, dass die Verordnung laut den dortigen Experten nicht veraltet ist. "Sie erlaubt alle Alternativen, die es gibt."

Hoffer schlug vor, dass die Modernisierung der Verordnung neben Mobiltelefonen auch andere mobile Kommunikationsgeräte umfassen soll. Und eben auch, dass es zulässig sein muss, "ein Mobiltelefon oder ein sonstiges Gerät, das zur Telekommunikation geeignet ist, so zu verwenden, dass eine akustische Verständigung ohne Kopfhörer oder Ohrhörer erfolgt und das Gerät nicht in der Hand gehalten werden muss", sprich die Aktivierung des Gerätelautsprechers ausreichend ist.

Der Experte verwies zudem darauf, dass Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung auch beim Radfahren verboten ist. Geregelt ist dies in der Straßenverkehrsordnung, die auf das Kraftfahrgesetz verweist und in weiterer Folge auf die Freisprecheinrichtungsverordnung. In der Freisprecheinrichtungsverordnung ist jedoch durchgehend von Kraftfahrzeugen die Rede, auch wird auf das Wageninnere verwiesen. Hier fordert der ÖAMTC-Jurist, dass die Verordnung künftig Radfahrer einbeziehen muss und dies auch so formuliert werden soll. Laut Verkehrsministerium ist jedoch gesetzlich geregelt, dass das Fahrrad zu den Kraftfahrzeugen zählt. (APA, 3.4. 2014)